Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

14. 
15. 
5 
Die Untersuchung von Offizierpferden gehört nicht 
zu den Dienstgeschäften beamteter Thierärzte. Die- 
selben sind daher auch nicht berechtigt, für solche Unter- 
suchungen nach dem Gesetz vom 9. März 1872 (Gesetz- 
sammlung Seite 265) zu liquidiren. Da die vorstehenden 
Sätze des Edikts von 1815 indessen gegenwärtig hinter 
den billigen Ansprüchen der beamteten Thierärzte zurück- 
bleiben, so ist die zu gewährende Vergütung vorher zu 
vereinbaren. 
§ 13. Im 2. Absatz 6. Zeile ist für das Wort „Papiere“ 
„Nationale" zu setzen. Im 4. Absatz sind die Worte von 
„sowie“" bis „werden“ zu streichen; dafür ist einzuschalten: 
ꝛc. wird. 
Seite 12. Die Anmerkung ***) erhält folgenden Zusatz: 
Ueber die Kommandeure der Pionier-Bataillone 
betreffende Fälle entscheidet der zuständige Pionier— 
Inspekteur. 
Ebenda. § 15. Neue Anmerkung #) hinter dem Wort 
„Dienstvorgesetzte“: 
Bezüglich der Adjutanten der Prinzen des König- 
lichen Hauses, der Deutschen Fürsten und der Prinzen 
der fürstlichen Häuser sind die Obliegenheiten des nächsten 
Dienstvorgesetzten durch die territorialen Generalkommandos 
wahrzunehmen. 
8§ 15. 2. Absatz Zeile 8 und 9 sind die Worte „die“ bis 
„Nationale“ zu streichen. Dafür ist zu setzen: das 
Nationale 2c. 
8 15. Hinter dem 3. Absatz ist einzuschalten: 
Ist ein Besitzer, welcher demnächst aufhört, pferde- 
geldberechtigt zu sein, darüber zweifelhaft, ob er noch 
später Ersatzansprüche aus einem Krankheits= oder Unglücks- 
fall wird herleiten müssen, so hat derselbe zur Zeit 
seines Ausscheidens aus der Zahl der pferdegeld- 
berechtigten Offiziere der entscheidenden Stelle die näheren 
Umstände zu berichten, welche eine spätere Beurtheilung 
des Falles ermöglichen. Die entscheidende Stelle veranlaßt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.