daraufhin eine vorläufige Besichtigung des betreffenden
Pferdes. Nach Ablauf von 3 Monaten nach dieser
Besichtigung sind Ersatzansprüche nicht mehr zulässig;
ebensowenig wenn das Pferd inzwischen etwa verkauft
worden ist.
Durch Krankheits= oder Unglücksfälle, nach deren
Eintreten das Pferd wieder dienstbrauchbar gewesen ist,
können nachträgliche Ansprüche auf Ersatzgewährung nicht
begründet werden.
Entstandene Schönheitsfehler begründen keinen Anspruch
auf Ersatzgewährung.
18. § 15. 5. Absatz ist hinter dem Wort „Ersatzgewährung"“
in der 4. Zeile einzuschalten:
auf Veranlassung der entscheidenden Stelle auf der
rechten Halsseite mit einem kräftigen Brandzeichen?) zu
versehen und sodan
Am Schluß des 5. Absatzes ist einzuschalten:
Derartig gebrannte Pferde berechtigen niemals wieder
zum Bezuge von Pferdegeldern. Die Offizierpferde-
Kommissionen haben besonders darauf zu achten, ob ein
solches Brandzeichen etwa vorhanden ist.
19. An die Stelle der Anlage 1 tritt der neue Rations-Tarif
(1. Beil. zu Nr.des Armee-Verordnungs-Blattes für 1892).
20. Anlage 2.
In dem Muster ist die Rubrik „Abgeschätzter Geld-
werth“ zu streichen.
21. Anlage 5. Muster B. In der letzten Bemerkung auf
Seite 34/35 ist statt „Zahlungsstelle 1. Armeekorps“
„General-Militärkasse“ zu setzen.
) lung.(D handen gen erhalten 2 bz. 3 Sterne.
Dao Brandzeichen hat in einem rechtwinkligen Kreuz 2(x zu bestehen
dessen Balken 10 Centimeter lang sind.
Die Beschaffung der Vrenneisen veranlassen die Generalkommandos
in der denselben erforderlich erscheinenden Zahl für Rechnung des
Kapitels 32 Tilel 3, woselbst auch die Unterhattungslosten zu veraus-
caben sind. Rleinere Standorte sind auf die Mitbenutzung des Brenn-
eisens benachbarter größerer Standorte anzuweisen.
— Gedruckt in der Königl. Hofvuchrruderei von E. S Mirtier & S,
HKochnrabe 68—70. Sebn,