Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1892. 
Nr. 108. 
Kinnriemen nebst Befestigungsvorrichtung zum Jäger-Tschako. 
Miet Auerhschster Senehmigung wird für Neubeschaffungen bestimmt, daß die Tschakos der Jäger (Schützen) 
mit dem dach ntlrme vom 8. Januar 1891 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1 für 
1891 — zum Helm M/87 eingeführten Kinnrièmen nebst anderweiter Befestigungsvorrichtung zu versehen 
ind. 
No. 253/4. 92. B. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. April 1892. 
Nr. 109. 
Ausgabe der Traindepot-Ordnung. 
Durch Allerhöchste Rabinete' Ordre vom 31. März 1892 ist die Traindepot-Ordnung, unter Aufhebung 
der Dienstvorschriften für den Train im Frieden vom 15. Januar 1874, genehmigt worden. 4 
Die erforderlichen Abdrücke werden den Kommando= 2c. Behörden nebst Auszug aus dem Vertheilungs- 
plan unter Umschlag zugehen. *-# · 
Die Traindepot-Ordnung erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler 
& Sohn, Berlin, 8W., Kochstraße 68—70, zeng iostet bei zunmtttelbarer Bestellung aus der Armee 
· geheftet 1 60 Pf. «- 
gebunden 1 -- 85 das Süück 
No. 107/4. 92. A. 4. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. April 1892. 
Nr. 110. 
Aenderung der Zeiteintheilung für die Schießübungen der Artillerie im Jahre 1892. 
Die im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4 — Seite 37 u. f. — für 1892 veröffentlichte Zeiteintheilung wird 
dahin geändert, daß auf dem Schießplatz Gruppe das Fuß-Artillerie-RNegiment von Hindersin vom 6. bis 31. Mai 
hie 
ßt. 
No. 37/4. 92. A. 4. v. Kaltenborn. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 20. April 1892. 
Nr. 111. 
Frist zur Anbringung von Beschwerden. 
Die Bestimmung im §. 5,2 der Allerhöchsten » 
,Vorchr1ftenüberdenDIenfthgunddir-BehandlungvonBeschwerdenderMilitärperfonendeö 
# und ver Marine sowie der Civilbeamten der Militär= und Marineverwaltung vom 
. Mär “ 
nach welcher dem LVeschwerzesührer jur Anbringung der Beschwerde eine Frist von drei Tagen gegeben ist, 
wird dahin erläutert, daß dieser Bestimmung in den Fällen, in denen die die Entscheidung vermittelnde oder 
treffende Instanz, außerhalb der Garnison des Beschwerdeführers ihren Sitz hat, genügt wird, wenn die 
Beschwerde bz. die Eingabe, welche den Entschluß zu derselben enthält, nachweislich innerhalb der dreitägigen 
Frist zur Post gebracht ist. 
No. 219/3. 92. C. 3. v. Kaltenborn. 
 
	        
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