Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1892. 
Nr. 112. 
Einrichtung und Unterhaltung der Schießstandsanlagen. 
Die Neueinrichtung und Unterhaltung der Schießstandsanlagen erfolgt fortan aus Garnisonverwaltungsfonds. 
Die Scheiben= und Bleigelderfonds dürfen hierzu nicht mehr herangezogen werden. Nur die zur Erhaltung 
der Erdanlagen nothwendigen Arbeiten sind seitens der Truppen auszuführen. Die dafür erforderlichen 
Materialien und Geräthe werden von den Garnisonverwaltunfen bergegeben und unterhalten. Die Kaval- 
lerie, die Feld-Artillerie und der Train haben zur An= und Abfuhr der für die Erhaltung ihrer Stand- 
anlagen zu liefernden Materialien Krümpergespanne und Wagen unentgeltlich zu stellen. 
Die Anmeldung des Reparatur= und Ersatbedarfg erfolgt bei den Garnisonverwaltungen. In 
unaufschiebbaren Fällen dürfen indeß die Truppen Wiederherstellungen, welche den Garnisonverwaltungen 
bbliegen. selbst bewirken und die Kosten bei der örtlichen Garnisonverwaltung gegen Nachweis zur Erstattung 
iquidiren. 
No. 649/4. 92. B. 4. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1892. 
Nr. 113. 
Benutzung des Reichsschuldbuches bei Führung des Vermögensnachweises von Offizieren behufs Nach- 
suchung des Heiraths-Konsenses. 
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 24. Januar d. J. (Reichs-Gesetzblatt Seite 303) bestimmt 
worden ist, daß das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Neichs-Gesetzblatt Seite 321) 
mit dem 1. April 1892 in Kraft tritt, erllärt das Kriegsministerium es — nach den in den Allerhöchsten 
Verordnungen vom 14. März 1850 (Militär-Wochenblatt Seite 66) und vom 20. Mai 1886 (Armee- 
Verordnungs-Blatt Seite 174) vorgezeichneten Grundsätzen — für zulässig, daß der für Offiziere vom Haupt- 
mann und Rittmeister 2. Klasse alär bei Nachsuchung des Heiraths-Konsenses erforderliche Vermogene 
nachweis vom 1. April 1892 ab auch durch eine in das Reichsschuldbuch eingetragene Buchschuld geführt 
werde, und zwar in gleicher Weise, wie solches durch den kriegsministeriellen Erlaß vom 7. Mai 1885 
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 107) hinsichtlich des Staatsschuldbuches vorgeschrieben ist. 
Die kriegsministeriellen Bestimmungen vom 1. Juni 1886 Ziffer 2c, Ze und 5 Absatz 1 (Armee- 
Verordnungs-Blatt Seite 174/175) finden hiernach vom 1. April 1892 ab ebenso auf Buchschulden des 
Reichsschuldbuches Anwendung. » · , 
UeberdieEinrichtungbeöNeichåschuldbucheöwirdf.,8.eiaeweitereBeroffentltchungnnArmce- 
Verordnungs-Blatt erfolgen. 
No. 160/2. 92. C. 3. 
v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. April 1892. 
Nr. 114. 
Abänderung der Nachweisung der Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militär- 
verwaltung berechtigt sind. 
In der Nachweisung der Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militärverwaltung 
berechtigt sind (Armee-Verordnungs-Blatt für 1875 Seite 128), ist unter II. 6. hinter „Präses des Ingenieur- 
Komitcs“ zuzusetzen: 
„die Ingenieur-Inspekteure.“ 
No. 256/4. 92. A. 5. v. Kaltenborn.
	        
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