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II. Die Bestimmung unter XXXVIII a 2c erhält folgende Fassung:
“t ür Chlor: 50 Atmosphären und 1 kg 5 für je 0,9 Liter Fassungsraum.“
III. Hinter der Bestimmung unter XXXVIII a ist folgende neue Bestimmung nachzutragen:
„XXXVIII b. Verdichteter Sauerstoff und verdichteter Wasserstoff werden unter folgenden
Bedingungen befördert: " « ,
Diese Stoffe dürfen höchstens auf 120 Atmosphären verdichtet sein und müssen in nahtlosen
Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von höchstens 2 m Länge und 18 cm innerem Durch-
messer zur Beförderung aufgeliefert werden.
Die Behälter müssen: 4 » « .
a) bei amtlicher, alle drei Jahre zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck von 250
Atmosphären, ohne bleibende Mendrrung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, aus-
gehalten haben; · . »
b) mii Manometern versehen sein und einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle in dauer-
hafter Weise angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des Druckes und den Tag der
letzten Druckprobe angiebt; ·
e) Ventile tragen, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen
aufgeschraubten, nicht über den Rand des Floschenhalses hervorragenden Metallstöpsel von
mindestens 2,5 cm Höhe oder, wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, durch
est hufgischraudte, aus gleichem Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte Kappen zu
schützen sind; !ê½*1.
! sie unverpackt aufgeliefert werden, mit einer Vorrichtung versehen sein, die das Nollen
verhindert. Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so sind diese mit der deutlichen Aufschrift
„Verdichteter Sauerstoff“ oder „Verdichteter Wasserstoff“ zu versehen.
2. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder
der Einwirkung der Sonnenstrahlen, noch der Ofenwärme auszusetzen.
3. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen zu verwenden.“
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Mai d. J. in Kraft.
Berlin den 8. April 1892.
—
·
S.
—
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Mai 1892.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. "
No. 431/5. 92. A. 1. « v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. ·
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 29. April 1892.
Nr. 136.
Ersatz der Fahrer bei der Fuß#. Artillerie-Schießschule.
Für die am 1. Juli d. J. bei der Fuß-Artillerie-Schießschule zur Entlassung kommenden Fahrer der Feld-
Artillerie aus dem Bereiche des V., VII., IX., XI., XV. und XVII. Armeekorps haben zu dem genannten
Termin die Generalkommandos des Garde-, I., II., III., VI. und VIII. Armerkorps je einen Ersatzmann zu
stellen. Die Ersatzmannschaften vom Garde-, I. und II. Armeekorps müssen dem Jahrgang 1890, die der
übrigen dem Jahrgang 1891 angehören.
Bezüglich der Ueberweisung 2c. findet die Versügung vom 14. April 1890 Nr. 74/3. 90. A. 3. sinn-
gemäße Anwendung.
No. 250/4. 92. A. 4. v. Goßler.