Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 5. Mai 1892. 
Nr. 137. 
Abänderung der Marschgebührniß-Vorschrift. 
J# Hinblick auf Ziffer 12 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 31. März 1892 (Armee-Verordnungs- 
latt Seite 75) ist im §. 7, Ziffer 13, Zeile 2 der Marschgebührniß-Vorschrift das Wort „Roßärzte"“ nebst 
dem folgenden Komma zu streichen. 
No. 210/5. 922. B. 3. v. Funck. 
Kriegsministerium. · 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 7. Mai 1892. 
Nr. . 
Feier des Todestages des Herzogs Leopold von Braunschweig. 
In Gemäßheit der Urkunde über die zum Andenken des Hochseligen Herzogs Leopold von Braunschweig 
errichtete wohlthätige Stiftung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gedächtnißfeier am 
27. v. M. zu Frankfurt a. O. stattgefunden hat und bei dieser Gelegenheit 20 Kinder der Garnison= (Leopold-) 
Schule daselbst neue Bekleidung geschenkt erhalten haben. 
No. 22/5. 92. A. 2. v. Goßler. 
Kriegsministerium. . . 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 7. Mai 1892. 
Nr. 139. 
Ergänzung der Angaben über vorkommende Sterbefälle von Militärpersonen für die Standesbeamten. 
in Fall des Ablebens einer Militärperson darf dem Standesbeamten seitens des betreffenden Garnison= 
lazareths, außer der nach Beilage 33 der Friedens-Sanitäts-Ordnung zu erstattenden Anzeige, im statistischen 
Interesse auch eine Angabe über Geburtsjahr und Geburtstag des Verstorbenen sowie über die Todesursache 
gemacht werden. 
In Vertretung. 
No. 2139/3. 92. M. A. Großheim. 
Kriegsministerium. # « 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 12. Mai 1892. 
Nr. 140. 
Feststellung der Dauerzeit der überzählig werdenden Pferde des Militär-Reitinstituts. 
Die Dauerzeit der alljährlich beim Militär-Reitinstitut überzählig werdenden und an Offiziere der Fußtruppen 
verkauften Pferde wird vor dem Verkauf durch die Chargenpferd-Kommission des genannten Instituts gemäß 
8. 13 der Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern vom 28. März 1891 feltgesen. „Diese Pferde, 
deren Nationale durch das Militär-Reitinstitut dem Truppentheil 2c. des betreffenden O Viers zuzustellen 
sind, unterliegen daher keiner erneuten Begutachtung durch die Offizierpferde-Kommission des Truppentheils rc. 
In Vertretung. 
No. 363/4. 92. A. 3. Paulus.
	        
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