Kriegsministerium. Berlin den 7. Januar 1892.
Nr. 8.
Aeuderung der Vorschrift für die Prüfung von Waffenmeistern.
. In Dedblait 5 zu §. 1 Punkt 2 ist:
„und Handfeuerwaffen“
„Waffen und Revolver“
In Deckblatt 7 zu §. 7 ist zu streichen:
„d. An den Handfeuerwaffen. !#
I. Karabiner 88 nebst den Angaben unter 1 bis einschließlich 54.
II. Gewehr 88 nebst den Angaben unter 1 bis einschließlich 18."
*l*
Ferner ist:
„III. Revolver“
—
zu ersetzen durch:
d
zu ersetzen durch:
„d. An den Revolvern“.
In Deckblatt 11 und 12 zu §. 11 ist:
„Handfeuerwaffen bz. Handseuer--“
.
zu ersetzen durch:
4 „Revolver“.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 529/12. 91. D. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1892.
Nr. 9.
Aufbewahrung der Checkformulare.
Im Anschluß an den Erlaß vom 3. Oktober 1888, betreffend die Anwendung des Giro-Verkehrs der Reichs-
bank bei den Truppen= 2c. Kassen, Armee-Verordnungsblatt Seite 201 und folgende, bestimmt das Kriegs-
ministerium, daß die gemäß Passus 7 der vabei unter a enthaltenen Bestimmungen für den Giro-Verkehr der
Reichsbank von der letzteren verabreichten „Checkformulare“ mit den Geld= 2c. Beständen in der Kasse des
betreffenden Truppentheils 2c. aufzubewahren sind.
No. 65/12. 91. B. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Januar 1892.
Nr. 10.
Frankirung portopflichtiger Sendungen an Oesterreichische oder Ungarische Behörden.
Die Militärbehörden werden unter Hinweis auf die E 5 i
rlasse vom 15. Juni 1878 (Armee-Verordnungs-Blatt
S. 137) und vom 20. September 1884 Absatz 1 (Armee-Verordnungs-Blatt S 152) erneut darauf auf-
merssom #emacht, kas Alereichische oder geine Behörden durch die Post zu versendenden Denst--
. enstliche Sendungen, soweit solche innerhal össi · · riftwechsels
—* F i — slalch mnerhalb des zulässigen unmittelbaren Schriftwechse
Die Oesterreichischen und Ungarischen Militärgerichts- übri « ind ihrerseits
zehalen, ae a W sch rgerichts- und übrigen Militärbehörden sind ihrersei
No. 467/11. 91. C. 3. v. Kaltenborn.