Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 7. Januar 1892. 
Nr. 8. 
Aeuderung der Vorschrift für die Prüfung von Waffenmeistern. 
. In Dedblait 5 zu §. 1 Punkt 2 ist: 
„und Handfeuerwaffen“ 
„Waffen und Revolver“ 
In Deckblatt 7 zu §. 7 ist zu streichen: 
„d. An den Handfeuerwaffen. !# 
I. Karabiner 88 nebst den Angaben unter 1 bis einschließlich 54. 
II. Gewehr 88 nebst den Angaben unter 1 bis einschließlich 18." 
*l* 
Ferner ist: 
„III. Revolver“ 
— 
zu ersetzen durch: 
d 
zu ersetzen durch: 
„d. An den Revolvern“. 
In Deckblatt 11 und 12 zu §. 11 ist: 
„Handfeuerwaffen bz. Handseuer--“ 
. 
zu ersetzen durch: 
4 „Revolver“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 529/12. 91. D. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1892. 
Nr. 9. 
Aufbewahrung der Checkformulare. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 3. Oktober 1888, betreffend die Anwendung des Giro-Verkehrs der Reichs- 
bank bei den Truppen= 2c. Kassen, Armee-Verordnungsblatt Seite 201 und folgende, bestimmt das Kriegs- 
ministerium, daß die gemäß Passus 7 der vabei unter a enthaltenen Bestimmungen für den Giro-Verkehr der 
Reichsbank von der letzteren verabreichten „Checkformulare“ mit den Geld= 2c. Beständen in der Kasse des 
betreffenden Truppentheils 2c. aufzubewahren sind. 
No. 65/12. 91. B. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. Januar 1892. 
Nr. 10. 
Frankirung portopflichtiger Sendungen an Oesterreichische oder Ungarische Behörden. 
Die Militärbehörden werden unter Hinweis auf die E 5 i 
rlasse vom 15. Juni 1878 (Armee-Verordnungs-Blatt 
S. 137) und vom 20. September 1884 Absatz 1 (Armee-Verordnungs-Blatt S 152) erneut darauf auf- 
merssom #emacht, kas Alereichische oder geine Behörden durch die Post zu versendenden Denst-- 
. enstliche Sendungen, soweit solche innerhal össi · · riftwechsels 
—* F i — slalch mnerhalb des zulässigen unmittelbaren Schriftwechse 
Die Oesterreichischen und Ungarischen Militärgerichts- übri « ind ihrerseits 
zehalen, ae a W sch rgerichts- und übrigen Militärbehörden sind ihrersei 
No. 467/11. 91. C. 3. v. Kaltenborn.
	        
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