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Nr. 218. *2
Forkfall der letzten Berufsprüfung für die Osfiziere des Ingenieur= und Pioniertor'e- #
Muff den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die letzte Berufsprüfung für die HOffiziere des Ingenieur=
und frden Aurn 8 Fortfall kommt. Die Vorschrift für die Ablegung dieser Prüfung vom 29. Oktober 1885
wird hierdurch außer Kraft gesetzt. Das Kriegsministerium hat das Erforderliche zu veranlassen.
Potsdam den 19. August 1892.
ilhelm.
*r) sh v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 24. August 1892.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete,Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 236/8. 92. A. 5. v. Kaltenborn.
r. 219. ...
Strafbefugniß derjenigen Divisions-Adjutanten, welche mit der Befehlsertheilung üÜber die Divisions-
Telegraphen-Abtheilungen beauftragt werden. çl
Auf den Mir gehaltenen Vorbuag will Ich hiermit denjenigen Divisions-Adjutanten, welche mit der Lefchle
ertheilung über die Divisions-Tekegraphen-Abtheilungen beauftragt werden, die Disziplinarstrafgewa Getdes
detachirten Stabsoffiziers über die Mannschaften der Abtheilungen verleihen. Das Kriegsministerium ha
Weitere zu veranlassen.
Potsdam den 19. August 1892.
Wilhelm. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 30. August 1892.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 263/8. 92. A. ö. v. Kaltenborn.
Nr. 220.
Verabreichung von Brot gegen Bezahlung an die Offiziere in den Invalidenhäusern. ·
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich unter Abänderung des §. 60 des Reglements ube die
Naturalverpflegung der Truppen im Shienen daß in der Garnison an sämmtliche in etatsmäßigen und in
Tleglirgastellen der Invalidenhäuser besindlichen Osfiziere, deren Gehalt oder Pension das Gehalt eines Ko
pagme-Chess der Invalidenhäufer nicht übersteigt, die Vrotportion des Soldaten, falls sie es wünschen und
eine Naturalverabreichung aus Magazinen oder durch Leeferanten slattfindet, gegen Zahlung von fünfund-
zwanzig Pfennig für das Brot von drei Kilogramm verabreicht werden darf.
Potsdam den 19. August 1892.
Wilhelm.
. .. v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 5. September 1892.
Vorstehende Allerhöch te Rabinetes Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Deckblätter kommen nicht zur Ausgabe.
No. 632/8. 92. C. 3. v. Kaltenborn.