Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

— 189 — 
Nr. 22 
Anderweite Benennung des Dragoner-Regiments von Wedell (Pommersches) Nr. 11. 
Ich bestimme, daß das Dragoner-Regiment von Wedell (Pommersches) Nr. 11 fortan die Bezeichnung 
Dragoner-Regiment von Wedel (Pommersches) Nr. 11 zu führen hat. Das Kriegsministerium hat diese 
Meine Ordre der Armee bekannt zu machen. 
Potsdam den 1. September 1892. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. September 1892. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete'Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 77)/9. 92. C. 3. - v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. August 1892. 
Nr. 222. 
Stabsordonnanzen für die Feldartillerie--Brigade-K d 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind die in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 2. Oktober 
1852 aus dem Etat der Kavallerie-Regimenter abkommandirten berittenen Ordonnanzen (Stabsordonnanzen) 
für die Feldartillerie-Brigade-K d nach Beendigung der diesjährigen Herbstübungen bz. vom näahseen 
Ablösungstermin ab nicht mehr von Kavallerie-Truppentheilen, sondern aus dem Bereiche der unterstellten 
Feldartillerie-Brigade zu kommandiren. 
No. 219/7. 92. A. 3. v. Kaltenborn. 
. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. August 1892. 
fzn. "6 
Aenderung der Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888. 
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält der Schlußabsatz des §. 33 der Garnisondienst-Vorschrift 
zwischen der Pr und drittletzten Zeile folgenden Zusatz: st Vorschrif 
„Die Burschen der zur Feldartillerie-Schießschule kommandirten Sekonde-Lieutenants können außer- 
dem nach Anordnung der Feldartillerie-Schießschule zum Geschützexerziren herangezogen werden.“ 
Deckblatt wird nicht ausgegeben. 
No. 231/8. 92. A. 3. v. Kaltenborn. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 16. August 1892. 
Nr. 224. 
Erläuterung zu F. 26 des Servis-Reglements. 
Nach 5. 26 des Servis-Reglements ist den versetzten Selbstmiethern der Miethszins, welcher für die inne- 
gehabte Wohnung hat aufgewendet werden müssen, in den daselbst gezogenen Grenzen zu vergüten. 
Hieraus ergiebt ich, daß bei theilweiser Vermiethung der Wohnung behufs Feststellung des ent- 
richteten wirklichen Miethszinses die aufgekommene Aftermiethe vorweg von der vertragsmäßig festgesetzten 
bz. gezahlten Miethe in “l zu bringen ist. Der verbleibende Rest stellt sich sodann als derjenige dar, 
welcher nach Maßgabe der Bestimmungen des vorgedachten §. 26 als Höchstbetrag vergütet werden darf. 
Die Verfügung vom 9. November 1878, welcher die früheren Bestimmungen des Servis-Reglements 
zum Grunde liegen, ist auf die vorerwähnten Fälle nicht mehr anwendbar und aufgehoben. 
No. 308/7. 92. B. 4. v. Kaltenborn.
	        
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