Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 22. August 1892. 
Nr. 225. 
Abänderung der 8§§. 36 und 37 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden. 
1. Der §. 36 erhält in Ziffer 8 — unter Beseitigung des Deckblatts 5 und der Nr. 19 im Nach- 
trag 1 — folgende Fassung: 
8. Während der Beurlaubung - 
a) zwecks Beschäftigung in Stellen des öffentlichen Desten, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind, sowie des Privatdienstes, behufs Erlangung solcher Stellen, 
b) um eine Stelle — maog sie ihnen vorbehalten sein oder nßt — behufs späteren 
Eintritts zu suchen, 
werden den Militäranwärtern in jedem dieser Fälle bis zur Dauer von 3 Monaten die 
sämmtlichen Garnisongebührnisse — Löhnung, Verpflegungszuschuß, Brotgeld, Servis, 
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bz. die Geldabfindung für Großbekleidungsstücke, sowie 
das Kleinbekleidungsgeld und der Bekleidungszuschuß — gewährt. Etatsmäßige Zulagen 
für bestimmte Dienstleistungen sowie die Zulagen bei einzelnen Formationen (§. 44) fallen 
dagegen weg. Die Garnisonzulage G. 48) ist zahlbar, wenn und so lange der Beurlaubte 
in einer der betreffenden Garnisonen zu obigen Zwecken sich aufhält. 
Ist in dem Falle zu a die Ausbildung für die betreffende Stelle innerhalb dreier 
Monate nicht zu erreichen, dann kann der Urlaub von der zuständigen Militärbehörde 
ausnahmsweise zwar verlängert werden, die Weiterzahlung der Militärgebührnisse ist 
aber von der Genehmigung des Kriegsministeriums abhängig. 
ur vorübergehenden Beschftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter ist ohne 
Unterschied, ob dieselbe in einer vorbehaltenen oder nicht vorbehaltenen Stelle staitfindet, 
nur eine Beurlaubung mit Löhnung nach §. 30,/1 zulässig. 
Findet der Betreffende während eines vorstehend unter b bezeichneten Urlaubs eine 
Anstellung oder Beschäftigung, so ist — falls nicht ein Ausscheiden bedingt wird — der 
Urlaub je nach Lage der Verhältnisse in ein Kommando (Ziffer 2) oder in einen Urlaub 
zu dem gegebenen Zwecke umzuwandeln. Die bei Beginn der Beschäftigung bereits ver- 
laufene Zeit des ersten Urlaubs kommt auf den zu anderem Zwecke bestimmten Urlaub 
nicht in Anrechnung. 
Hinsichtlich des etwaigen Ausscheidens nach beendetem Urlaub bz. bei einer Unter- 
brechung des letzteren durch Krankheit finden Ziffer 5 und 6 sinngemäß Anwendung. 
2. Im §. 37 Ziffer 1 ist in der ersten Zeile das Wort „neunjährigen“ in „sechsjährigen“ umzuändern. 
  
  
No. 140/6. 92. B. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 25. August 1892. 
Nr. 226. 
instruktion)“ vom 1. Juli 
Auf Seite 50, laufende Nr. 33, ist hinter „kleines Schießbuch“ einzuschalten: „(ausschließlich Fußartillerie)“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Ergänzung der „Bestimmungen über Organisation und Dienkttetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschul- 
No. 253/8. 92. A. 2. v. Goßler.
	        
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