Kriegsministerium. Berlin den 22. August 1892.
Nr. 225.
Abänderung der 8§§. 36 und 37 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden.
1. Der §. 36 erhält in Ziffer 8 — unter Beseitigung des Deckblatts 5 und der Nr. 19 im Nach-
trag 1 — folgende Fassung:
8. Während der Beurlaubung -
a) zwecks Beschäftigung in Stellen des öffentlichen Desten, welche den Militäranwärtern
nicht vorbehalten sind, sowie des Privatdienstes, behufs Erlangung solcher Stellen,
b) um eine Stelle — maog sie ihnen vorbehalten sein oder nßt — behufs späteren
Eintritts zu suchen,
werden den Militäranwärtern in jedem dieser Fälle bis zur Dauer von 3 Monaten die
sämmtlichen Garnisongebührnisse — Löhnung, Verpflegungszuschuß, Brotgeld, Servis,
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bz. die Geldabfindung für Großbekleidungsstücke, sowie
das Kleinbekleidungsgeld und der Bekleidungszuschuß — gewährt. Etatsmäßige Zulagen
für bestimmte Dienstleistungen sowie die Zulagen bei einzelnen Formationen (§. 44) fallen
dagegen weg. Die Garnisonzulage G. 48) ist zahlbar, wenn und so lange der Beurlaubte
in einer der betreffenden Garnisonen zu obigen Zwecken sich aufhält.
Ist in dem Falle zu a die Ausbildung für die betreffende Stelle innerhalb dreier
Monate nicht zu erreichen, dann kann der Urlaub von der zuständigen Militärbehörde
ausnahmsweise zwar verlängert werden, die Weiterzahlung der Militärgebührnisse ist
aber von der Genehmigung des Kriegsministeriums abhängig.
ur vorübergehenden Beschftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter ist ohne
Unterschied, ob dieselbe in einer vorbehaltenen oder nicht vorbehaltenen Stelle staitfindet,
nur eine Beurlaubung mit Löhnung nach §. 30,/1 zulässig.
Findet der Betreffende während eines vorstehend unter b bezeichneten Urlaubs eine
Anstellung oder Beschäftigung, so ist — falls nicht ein Ausscheiden bedingt wird — der
Urlaub je nach Lage der Verhältnisse in ein Kommando (Ziffer 2) oder in einen Urlaub
zu dem gegebenen Zwecke umzuwandeln. Die bei Beginn der Beschäftigung bereits ver-
laufene Zeit des ersten Urlaubs kommt auf den zu anderem Zwecke bestimmten Urlaub
nicht in Anrechnung.
Hinsichtlich des etwaigen Ausscheidens nach beendetem Urlaub bz. bei einer Unter-
brechung des letzteren durch Krankheit finden Ziffer 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
2. Im §. 37 Ziffer 1 ist in der ersten Zeile das Wort „neunjährigen“ in „sechsjährigen“ umzuändern.
No. 140/6. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 25. August 1892.
Nr. 226.
instruktion)“ vom 1. Juli
Auf Seite 50, laufende Nr. 33, ist hinter „kleines Schießbuch“ einzuschalten: „(ausschließlich Fußartillerie)“.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
Ergänzung der „Bestimmungen über Organisation und Dienkttetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschul-
No. 253/8. 92. A. 2. v. Goßler.