— 1903 —
Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
26. Jahrgang. Berlin den 18. September 1892. Nr. 22.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 20 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. -
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
fis Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 231.
Rekrutirung zum Oktobertermin.
Unter Bezugnahme auf Meine Ordre vom 30. Januar 1892 bestimme Ich:
1. Bei Einstellung der Rekruten aus cholerafreien Orten bleibt vorstehende Ordre maßgebend.
2. Von der Einstellung der in Hamburg und seinen Vororten sich aufhaltenden Rekruten und Frei-
willigen ist während des Oktober 1892 Abstand zu nehmen. Dasselbe ist seitens der General-
kommandos für solche Orte anzuordnen, welche bis zum Oktober-Einstellungstermin in größerem
Umfange von der Cholera befallen werden sollten.
. Die Einstellung der unter 2 bezeichneten Nekruten rc. ist für Anfang November vorzusehen, doch
werden die Generalkommandos ermächtigt, die Einberufung — je hach dem Stande der Cholera —
noch weiter hinauszuschieben.
Potsdam den 15. September 1892.
L
Wilhelm.
v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 16. September 1892.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht:
Nekruten und Freiwillige, welche sich in Orten auszehalten haben, die nur wenig von der Cholera
befallen waren, sind bei ihrer Gestellung auf Cholera oder choleraverdächtige Erkrankungen ärztlich zu unter-
suchen. Die dabei krank befundenen Mannschaften sind den betreffenden Heilanstalten zuzuführen und event.
nach Heilung einzustellen. Die gesund befundenen Mannschaften sind unter Isolirung bei ihrem Truppentheil
einer achttägigen Beobachtung zu unterwerfen.
No. 284/9. 92. A. 1. v. Kaltenborn.