Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Kriegsministerium. Berlin den 6. Oktober 1892. 
Nr. 249. · 
Pflicht der Beamten der Militärverwaltung zur Meldung an sie ergeheuder gerichtlicher Vorladungen. 
ie Beamten der Militärverwaltung werden hiervurch verpflichtet, in allen Fällen einer an sie ergehenden 
gerichtlichen Vorladung 
a) als Sachverständige, 
b) als außerhalb des Wohnortes zu vernehmende Zeugen, . 
) als Zeugen über Umstände, auf welche sich ihre Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bezieht, 
ihrer nächsten vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des Gegenstandes der beabsichtigten Vernehmung und 
unter näherer Darlegung der Gründe, welche etwa im Dienstinteresse die Vernehmung als unzulässig oder 
nachtheilig erscheinen lassen, sofortige Meldung zu machen, damit die vorgesetzte Behörde noch vor dem Termine 
das ihr gesetzlich gestehende Einspruchsrecht wahren und gegebenen Falles für die gehörige Vertretung des Ge- 
ladenen während der zur Wahrnehmung des Termins erforderlichen Zeit sorgen kann. Diese Anordnung er- 
streckt sich auch auf alle Fälle, in welchen der gedachte Beamte durch einen Angeklagten unmittelbar geladen 
werden sollte. (5. 219 der Strasprozeßordnung für das Deutsche Reich.) 
No. 162/8. 92. B. 5. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. Oktober 1892. 
Nr. 250. 
Aenderung der Traindepot-Ordnung. 
In der Traindepot-Ordnung Seite 136, Zeile 8 von unten ist das Wort 
· „Vorhängeschlösser“ 
zu streichen. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
J. A. 
No. 135/9. 92. A. 4. Paulus. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Oktober 1892. 
Nr. 251. 
Fortbildungsschüler bei der Militärschule des großen Militärwaisenhauses zu Potsdam. 
Durch Allerhöchste Rabinets-Drdre vom 15. September d. J. ist genehmigt worden, daß Aährtih aus dem 
ältesten Jahrgange der Militärschule des Militärwaisenhauses zu Potsdam eine Anzahl von Militärschülern — 
jedoch höchstens neun — noch ein viertes Jahr unter der Benennung „Fortbildungsschüler“ in dem Militärwaisen= 
hause belassen werden dürfen. Die den Militärschülern durch die Allerhöchste Kabinets-Orbre vom 23. Dezember 
1875 auferlegte besondere Dienstverpflichtung wird durch das Verbleiben in der Fortbildungsschule nicht verlängert. 
Die Herausgabe eines Deckblatts zu §. 13, S n der Heerordnung bleibt vorbehalten. 
No. 10 3/10. 92. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Oktober 1892. 
252. 
Aenderung der Heerordnung. 
Im §. 13,8 à — Seite 17 — ist in der dritten Zeile hinter „Potsdam“ zu setzen: 
* 
Am Schlusse der Seite ist folgende Anmerkung aufzunehmen: .... 
) Durch das einjährige Verbleiben in der Fortbildungsschule der Militärschule des großen Militärwaisen= 
seuss Bote wird die besondere Dienstverpflichtung nicht verlängert. — Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 
. er . 
No. 103/10. 92. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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