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Kriegsministerium. Berlin den 19. Oktober 1892.
Nr. 253.
Gnadenlöhnung für Hinterbliebene.
Die Anmerkung zum §. 40 auf Seite 39 der Friedens-Besoldungsvorschrift erhält folgenden Zusatz:
„Den Hinterbliebenen solcher Kapitulanten, welche während eines Kommandos zur Anstellung auf
Probe, Probedienstleistung oder informatorische Beschäftigung versterben, steht diese Wönung bz. Gnaden-
löhnung nur insoweit zu, als der Betrag derselben nicht durch das aus der Civilstelle etwa gewährte Gnaden-
gehalt gedeckt wird. Ein über den Sterbetag hinaus etwa gewährter Zuschuß (§. 36, 3) wird nicht zurück-
gezahlt, kommt aber auf die nöthigenfalls zu gewährende Gnadenlöhnung in Anrechnung.“
Bisher vorgekommene Abweichungen hiervon bedürfen keines Ausgleiches.
No. 384/10. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 254.
Nachtrag zum Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeuguissen über
4. misensskäfellone Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Der der Samson-Schule unter Leitung des Dr. Ludwig Tachau zu Wolfenbüttel verliehenen Berechtigung
zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst ist rück-
wirkende Kraft auch zu Gunsten derjenigen Schüler beigelegt worden, welche die an dieser Anstalt zu
Michaelis 1889 und zu Ostern und zu Michaelis 1890 abgehaltene Entlassungsprüfung bestanden haben
(vergl. Verzeichniß vom 21. Mai d. J. unter C. c. VIII.)
Berlin, den 6. Oktober 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1892.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 330/10. 92. A. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 6. Oktober 1892.
Waffen-Departement.
Nr. 255.
Ausgabe neuer Schußtafeln.
Die Schußtafeln Nr. 3a, La, 135 und 16 zum Sammelheft der Schußtafeln sind gedruckt und werden den
Kommando= 2c. Behörden in der erforderlichen Anzahl von Abdrücken unter Umschlag zugehen.
J. V.
No. 227/10. 92. D. 2. v. Gößnitz.