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4. Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat nach näherer Anordnung der
Dite Siostelung? bei der Kaoalierie baldmöglichst nach dem 2. Oktober 1892, jedoch grundsätzlich
erst nach dem Wiedereintreffen in den Standorten von den Herbstübungen, bei den übrigen
Truppentheilen in der Zeit vom 3. bis 9. November 1892 zu erfolgen. Die Rekruten für das
Fuß-Artillerie-Regiment von Hindersin (Pommersches) Nr. 2 und die Unteroffizierschulen, serner
die als Oekonomie-Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober 1892 und die Train-
oldaten für den Frühjahrstermin am 2. Mai 1893 einzustellen.
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin den 30. Januar 1892.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Februar 1892.
Vorstehende Allerhöchste Kabinetoschrdre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht:
1. Entlassungstag ist derjenige Tag, welcher dem letzten Verpflegungstage seitens des Truppen-
theils folgt.
2. Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen abkommandirten Mannschaften
ist auf die dienstliche Stellung der betreffenden Offiziere rc. billige Rücksicht zu nehmen.
3. Hinsichtlich der Entlassung der im dritten Jahre dienenden Mannschaften der Feld-Artillerie= und
Fuß-Artillerie-Schießschule und der Einstellung des Ersatzes für dieselben wird auf die Verfügung
vom 1. April 1880 Nr. 267/3. 80. A. 1 Bezug genommen.
4. Zu der Ersatzbedarfs-Uebersicht ist entsprechend dem Muster 1 zu §. 1 H. O. lediglich die erste
Seite des Bogens zu benutzen.
No. 220/I. 92. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Jannar 1892.
Nr. 22.
Formation der Gewehr-Prüfungs-Kommission für 1892.
Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht und der unterm 18. Februar 1891
Nr. 515/2. 91. D. 1 (Armee-Verordnungs-Blatt 1891 Nr. 3) erlassenen Bestimmungen zu erfolgen. Letztere
ändern sich nur insofern, als Seite 44—45 unter V. Bekleidung und Ausrüstung noch
» 1 Gewehr
auszunehmen ist.
Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu kommandirenden Gemeinen ihrem
Handwerk gewachsen sind.
No. 51/11. 91. D. 1. v. Kaltenborn.