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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
26. Jahrgang. Berlin den 6. November 1892. Nr. 25.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 267.
Anderweite Benennung des 3. Garde-Grenadier-Regiments Königin Elisabeth.
ch bestimme, daß das 3. Garde-Grenadier-Regiment Königin Elisabeth fortan „Königin Elisabeth Garde-
renadier-Regiment Nr. 3“ benannt wird. Das Kriegsministerium hat diese Meine Ordre zur Kenntniß der
Armee zu bringen.
Berlin, den 18. Oktober 1892.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Oktober 1892.
Vorstehende Allerhöchste Rabinets'Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 539/10. 92. C. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 268.
Erläuterung des §. 20,2 der Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Disziplinarstrafbefugniß der in der Ordre vom
7. April 1881 bezeichneten Vorgesetzten über die als Militär-Telegraphisten oder zu den Uebungen im
Telegraphendienst zu den Festungs-Telegraphen-Systemen bz. der Militär-Telegraphie in Berlin kommandirten
Militärpersonen fortan auf alle ahen dieses Kommandos begangenen, disziplinarisch zu ahndenden
Vergehen sich zu erstrecken hat. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Potsdam den 20. Oktober 1892. „
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Oktober 1892.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee
ebracht, daß diejenigen Militärbefehlshaber, denen abkommandirte Offiziere und Mannschaften in dem neuen
Hienstoerhältnisse unterstellt sind, nach Maßgabe des §. 20 Absatz 2 der Disziplinarstrafordnung für das
Heer vom 31. Oktober 1872 die Disziplinarstrafgewalt uneingeschränkt über alle Abkommandirte, also auch
über die bei ihrem Truppentheil im Quartier und in der Berpflegung bleibenden " über die vorübergehend
Abkommandirten, sowie wegen aller von ihnen begangenen, disziplinarisch zu ahndenden Vergehen auszuüben haben.
No. 540/10. 92. C. 3. v. Kaltenborn.