Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Kriegsministerium. Berlin den 25. Oktober 1892. 
Nr. 269. 
2 · 2 2 3 1 t für 
Aenderung der Nr. 246 der Schießvorschrift für die Infanterie 1889, Nr. 188 der Schießvorft rif 
dst Kavallerie 1890 und Nr. 180 der Gewehr-Schießvorschrift' für die Fußartillerie |0 *’z! 
In Nr. 246 der Schießvorschrift für die Infanterie, Nr. 188 der Schießvorschrift für die, kaall zan 
Nr. 180 der Gewehr-Schießvorschrift für die Fußartillerie dritter Absatz erste Zeile ist für „1007 — „2 
zweite Zeile für „20“ — „407 zu setzen. 
No. 224/10. 92. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Oktober 1892. 
Nr. 270. 
Ambosunterlagen in den Beschlagschmieden der Truppen. 
Nach den bei der hiesigen Lehrschmiede gemachten Erfahrungen haben sich die hohleisernen gusgemauerten 
Ambosunterlagen in jeder Beziehung einschließlich der Haltbarkeit vollkommen bewährt. Sie bieten den en 
eisernen gegenüber den Vortheil der Dämpfung bz. Brechung des Schalls und der Erschütterung sowie 
der Versehrarhn nieden 
it Rücksicht hierauf und auf ihren billigeren Preis sind daher in Zukunft für die Beschlagschn 
der Truppen bei eintretendem Bedarf ausschließlich hohleiserne Ambosunterlagen zu beschaffer « eine 
Der vorletzte Absatz des §. 51 der Garnison-Gebäude-Ordnung III. Theil erfährt hierdurch 
entsprechende Ergänzung. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 947/9. 92. B. 4. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. Oktober 1892. 
Nr. 271. 
Aenderung des Entwurfs zur Garnison-Banordnung. 
Der s. 84 erhält folgende Fassung: ine Kassen- 
1. Die sämmtlichen Geldeinnahmen und Ausgaben beim Baufonds werden in das allgemeine obliegt 
Hauptbuch (Kassenjournal) der Kassenbehörde, welcher die Rechnungslegung über den Bau gi, 
eingetragen. 
Abgesondert von ihren allgemeinen Kassenbüchern hat die Kassenbehörde für die Bauten aus den ## 
einmaligen Ausgaben bestimmten Fonds und für die aus den Fonds zu fortlaufenden Ausgaben 3 
bestreitenden Bauten im Betrage von 15000 Kl. und darüber zu führen: 
a) ein Nebenbuch für die Einnahmen des Baufonds nach Beilage 218, 
4 b) ein Nebenbuch für die Ausgaben des Baufonds nach Beilage 21b. als 
Die an die Handwerker 2c. geleisteten Vorschüsse sind in dem Nebenbuche über Ausgaben 6 
Abschlagszahlungen bei den betreffenden Titeln des Baufonds endgültig zu buchen, so daß bei 
Schlußabrechnung nur noch die Restbeträge in Ausgabe zu stellen 
. . . ind Kassen- 
Der Nachweis der hinterlegten Kautionen hat in dem allgemeinen Hinterlegungsbuche der Ka 
behörde zu erfolgen. 
In den Ausnahmefällen des §. 33 sind von den mit den Kassengeschäften Beauftragten für den 
— Bau durchweg besondere Bücher völlig getrennt pe sl en# sonstigen #senbuchern zu 
ren. 
# 
  
. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 54½. 92. B. 4. v. Kaltenborn. 
 
	        
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