Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 2. November 1892. 
Nr. 275. 
Viehzählung am 1. Dezember 1892. 
Auf Beschluß des Bundesrathes soll im Deutschen Reiche am 1. Dezember d. J. eine allgemeine Vieh- 
ähl stattfind 
zählung stattfinden. 
Nach der dieserhalb seitens des Herrn Ministers des Innern für das Preußische Staatsgebiet er- 
theilten Instruktion liegt die Ausführung der Zählung den Orts= bz. Polizeibehörden ob. Dieselben werden 
sich wegen Vornahme der Erhebung in den militärischen Anstalten mit den Militärbehörden benehmen. Den 
seitens der Orts= 2c. Behörden dieserhalb ergehenden Requisitionen ist thunlichst zu entsprechen. 
No. 406/10. 92. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. Oktober 1892. 
Departement fr das Invalidenwesen. · - 
Nr. 276. 
Soldaten-Ansprachen. 
Von dem Evanzelischen Foo# der Armee werden in Verbindung mit evangelischen Militärgeistlichen 
allmonatlich Soldaten-Ansprachen herausgegeben, welche unter dem Titel: „In des Königs Rock“ durch die 
Königliche Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68— 70 zu beziehen sind. 
Um diesen Ansprachen eine große Verbreitung in der Armee zu sichern, ist der Preis der Ansprache 
auf 5 Pfennig festgesetzt und ermäßigt sich bei einer Abnahme von 1000 und mehr Exemplaren auf 4 Pfennig. 
No. 640/10. 92. C. 3. v. Spitz. 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 26. Oktober 1392. 
r. 277. 
Truppen-Uebungsplatz Senne. 
Der Truppen-Uebungsplatz Senne gehört zu den Garnisonanstalten von „Neuhaus“. 
No. 183/10. 92. B. 3. von Funck. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. Oktober 1892. 
Departement sar das Invalidenwesen. 
r. . 
Civilversorgungsscheine von Angehörigen militärisch organisirter Gendarmerien und Schutzmannschaften 2c. 
Für Entscheidung der Frage, ob einem zu einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schupenamuschast rc. 
uͤbergetretenen Unterofsizier der Civiloersorgungsschein fuͤr zwölf- oder für fünfzehnjährige Gesammtdienstzeit 
(nach Muster B oder Muster C zu §. 1 der Anstellungsgrundsätze) zu gewähren ist, kommt es lediglich darauf 
an, ob der betreffende Anwärter nach oder vor Beendigung einer neunjährigen aktiven Dienstzeit zur Probe- 
dienstleistung kommandirt worden ist. 4 
Für Unteroffiziere, welche vor Vollendung einer neunjährigen Dienstzeit zur Probedienstleistung 
kommandirt worden sind, ist später nur der Civilversorgungsschein nach Anlage C zuständig. 
Die Unteroffiziere sind bei Stellung von Anträgen auf Ueberweisung zur Gendarmerie 2c. hierauf 
aufmerksam zu machen. 
No. 13/9. 92. C. 3 v. Spitz. 
  
Kriegsministerium. 
Waffen-Departement. Berlin den 3. November 1892. 
Nr. 279. 
Aufschriften bei Post-= und Frachtsendungen an das Artilleriedepot der Feste Boyen. 
Bei Postsendungen an das Artilleriedepot der Feste Boyen hat die Aufschrift zu lauten: 
„An das Königliche Artilleriedepot der Feste Boyen zu Lötzen“ 
und bei Frachtsendungen wie vor mit dem Zusatz: 
„Station Lötzen der Ostpreußischen Südbahn“. 
No. 457/10. 92. D. 2. Müller.
	        
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