Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

14 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 1. Februar 1892. 
Nr. 23. . * 
Veränderungen in der Eintheilung der Garnison-Bankreise im Bereiche des XVII. Armeekorps. 
Bezeichnugng 
der Garnisonen 2c. 
uussch der Baukreise der Bau-Aufsichtsbezirke und Baukreise. 
  
nach dem Wohnsitz 
  
Danzig XVII. Armeekorps. 
Danzig 1 Danzig mit Neufahrwasser. 
Danzig 11 Danzig mit Langfuhr, Marienburg, Neustadt Westpr., Pr. Stargardt, 
Schlawe, Stolp. 
Graudenz Graudenz, Gruppe, Marienwerder. 
Thorn 1 Thorn, Culm. 
Thorn II Thorn, Conitz, Hammerstein, Soldau, Strasburg Westpr. 
Dt. Eylau Dt. Eylau, Osterode, Riesenburg, Nosenberg. 
(einstweilig) 
  
  
Im Auftrage. 
No. 29/2. 92. B. 5. v. Funck. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Februar 1892. 
Nr. 24. 
Erlänterung zu S. 7 des Entwurfs zur Garnison-Banordunung. 
Im 8. 7,1 Abs. 2 des Entwurfs zur Garnison-Bauordnung ist den Lokalbehörden der Heeresverwaltung 
die Verpflichtung auferlegt, sich über die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften zu unterrichten. Soweit zu 
diesem Zwecke die betreffenden Vorschristen — Vaupolizeiordnungen, Ortsstatute rc. nebst Nachtrags= und 
Zusatzbestimmungen — von den Ortsbehörden nicht von Amtswegen und unentgeltlich zu erlangen sind, wird 
nachgegeben, daß deren Beschaffung für Rechnung der bezüglichen Wirthschaftsfonds erfolgen darf. 
Im Auftrage. 
No. 322/12. 91. B. 1. v. Funck. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 24. Januar 1892. 
Nr. 25. 
Pferdegelder. 
Der Satz im §. 7 der Bestimmungen über die Gewährung von Pferdegeldern: „— soweit derselbe unter 
den Begriff des §. 1 fällt —" ist dahin aufzufassen, daß der Stellvertreter bz. der die Stelle Wahrnehmende 
der Fußtruppe rc. angehörig oder aus ihr hervorgegangen sein muß und geringere als Regimentskommandeur= 
Gebührnise bezieht. 
ations-Berechtigung in der eigenen Stelle des Stellvertreters ist ch nicht Bedingung für 
den Bezug von Pferdegeldern in der wahrgenommenen Stelle. " ut sonach nicht Bedingung f 
No. 384/1. 92. A. 3. v. Goßler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.