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Kriegsministerium. Berlin den 1. Februar 1892.
Nr. 23. . *
Veränderungen in der Eintheilung der Garnison-Bankreise im Bereiche des XVII. Armeekorps.
Bezeichnugng
der Garnisonen 2c.
uussch der Baukreise der Bau-Aufsichtsbezirke und Baukreise.
nach dem Wohnsitz
Danzig XVII. Armeekorps.
Danzig 1 Danzig mit Neufahrwasser.
Danzig 11 Danzig mit Langfuhr, Marienburg, Neustadt Westpr., Pr. Stargardt,
Schlawe, Stolp.
Graudenz Graudenz, Gruppe, Marienwerder.
Thorn 1 Thorn, Culm.
Thorn II Thorn, Conitz, Hammerstein, Soldau, Strasburg Westpr.
Dt. Eylau Dt. Eylau, Osterode, Riesenburg, Nosenberg.
(einstweilig)
Im Auftrage.
No. 29/2. 92. B. 5. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Februar 1892.
Nr. 24.
Erlänterung zu S. 7 des Entwurfs zur Garnison-Banordunung.
Im 8. 7,1 Abs. 2 des Entwurfs zur Garnison-Bauordnung ist den Lokalbehörden der Heeresverwaltung
die Verpflichtung auferlegt, sich über die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften zu unterrichten. Soweit zu
diesem Zwecke die betreffenden Vorschristen — Vaupolizeiordnungen, Ortsstatute rc. nebst Nachtrags= und
Zusatzbestimmungen — von den Ortsbehörden nicht von Amtswegen und unentgeltlich zu erlangen sind, wird
nachgegeben, daß deren Beschaffung für Rechnung der bezüglichen Wirthschaftsfonds erfolgen darf.
Im Auftrage.
No. 322/12. 91. B. 1. v. Funck.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 24. Januar 1892.
Nr. 25.
Pferdegelder.
Der Satz im §. 7 der Bestimmungen über die Gewährung von Pferdegeldern: „— soweit derselbe unter
den Begriff des §. 1 fällt —" ist dahin aufzufassen, daß der Stellvertreter bz. der die Stelle Wahrnehmende
der Fußtruppe rc. angehörig oder aus ihr hervorgegangen sein muß und geringere als Regimentskommandeur=
Gebührnise bezieht.
ations-Berechtigung in der eigenen Stelle des Stellvertreters ist ch nicht Bedingung für
den Bezug von Pferdegeldern in der wahrgenommenen Stelle. " ut sonach nicht Bedingung f
No. 384/1. 92. A. 3. v. Goßler.