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C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlasungsprüfung zur Darlegung der
tefähigung gefordert wird.
Aa. Höhere Bürgerschulen.
Königreich Prenßen.
Berlin: Realschule (umgewandelte 5. höhere Bürgerschule).)
Charlottenburg: #Realschule (umgewandelte höhere Bürgerschule).“)
Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Gotha: Realschule (umgewandelte höhere Bürgerschule).
b. Audere öffentliche Lehranstalten.
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt: sHandelsabtheilung der Realschule.
c. Privat-Lehranstalten.-)
Königreich Preußen.
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Hermann Bauer.)
Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Gotha: 1Höhere Handelsschule der kaufmännischen Innungshalle unter Leitung des Dr. Paul Regel (früher:
des Dr. Ludwig Goldschmidt).
Berlin, den 28. Oktober 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
v. Boetticher.
1) Mit rückwirkend er Krast bis zum Ostertermin 1892. iner im Beisein
2) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer in lement.
eines Repierungs Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung das Reg
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. “— »» ilitärdienst
2) Die Anstalt *- besugt, das wissenschaftliche Befähigungszeugnih für den einjährig-freiwilligen Mili K#chen
in Zukunft auf Grund des Bestehens der Abschlußprüfung nach dem sechsten Jahrgange unter Anwendung der pren
Prüfungsordnung vom 6. Jannar 1892 zu ertheilen. Dieser Berechtigung ist rückwirkende Kraft zu Gunsten der zu
Oslern 1892 geprüften und für reif erklärten Schüler beigelegt worden.
Kriegsministerium. Berlin den 7. November 1392.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 220/II. 92. A. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Depart Berlin den 6. November 1892.
Nr. 288.
Verpflegungszuschuß für Feuerwerks-Unterpersonal.
Dem zu den Artillerie-Schießschulen und der Kommandantur des Truppen-Uebungsplatzes Jüterbog
kommandirten Feuerwerks-Unterpersonal ist vom 1. k. M. ab in den Fällen, in welchen dasselbe durch dienstliche
Verhältnisse gezwungen ist, die Mittagsbeköstigung außerhalb des gewöhnlichen Haushalts zu suchen, an Stelle
des bestimmungen 1 flegungszuschuß von je 1 Mark täglich für Rechnung des
Titels 5 des Kapitel 25 des Militär-Etats zu gewah n.
Die L ner entsprechenden Bescheinigung seitens der Kommandantur 2c. zu versehen.
No. 721/10. 92. B. 2. v. Funck.
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