Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
26. Jahrgang. gerlin den 24. Dezember 1892. Nr. 27. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.K4 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 AN berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 4. 90 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 298. — 
Ertheilung der Heirathsgenehmigung für die evangelischen Militärgeistlichen und die Militärküster. 
luf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 7. November 1892 bestimme Ich hiermit, daß die Vorschrift des 
§. 33 der Militär-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832, nach welcher die evangelischen Militärpfarrer zu 
ihrer Verheirathung die Erlaubniß bei dem ihnen vorgesetzten Konsistorium nachzusuchen haben, in Wegfall kommt. 
Neues Palais den 12. November 1892. 
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. Bosse. 
An den Kriegsminister und den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Dezember 1892. 
Vorstehende Allerhöchite Kabineto-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. Die evangelischen Militärgeistlichen bedürfen nach §. 40 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 als Militärpersonen (Militärbeamte) des Friedensstandes zu ihrer Verheirathung der 
Genehmigung ihrer Vorgeseien. « 
Das Recht zur Ertheilung dieser Genehmigung wird auf den Evangelischen Feldpropst der 
Armee übertragen. 
2. Für die Militärküster ist der zunächst vorgesetzte Militärpfarrer zur Ertheilung der Genehmigung 
zur Verheirathung befugt. 
No. 383/11. 92. C. 3. v. Kaltenborn. 
Nr. 299. 
Auflösung der Kommandantur Sonderburg—Düppel. 
Ich bestimme: Die Kommandantur Sonderburg —Düppel ist in Folge Eingehens der Festung Sonderburg 
aufzulösen. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 15. Dezember 1892. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Dezember 1892. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 654/12. 92. A. 1. v. Kaltenborn.
	        
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