Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Ausführungsanweisung 
zu §. 8 Absatz 1 und §. 9 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 
(Gesetz-Sammlung S. 225 ff.), betreffend die dem Unternehmer im Interesse der Landesvertheidigung auf- 
zuerlegenden Verpflichtungen. 
Im Anschluß an die Ausführungsanweisung vom 22. August 1892 wird Folgendes bestimmt: 
Zu §. 8 Absatz 1. 
Die dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung in technischer Hinsicht beizufügenden Unterlagen 
(Ausführungsanweisung vom 22. August 1892 zu §. 5) sind, wenn Bahnen (gleichgültig r mit mechanischen 
Motoren oder mit Pferden zu betreibende) in Festungen angelegt werden bz. sich den äußersten Werken von 
Fungen im Ganzen oder auch nur mit Theilen bis auf etwa 15 km nähern sollen, vor Ertheilung der 
e1enehmigung der Festungsbehörde vorzulegen. Zur Genehmigung bedarf es des Einverständnisses dieser Behörde. 
Zu §. 9. 
Bei allen für den Maschinenbetrieb eingerichteten Bahnen sind im Interesse der Landesvertheidigung 
folgende Bestimmungen bei der Ertheilung der Genehmigung zu beachten: 
I. Gleise. 
a) Es sind außer der Normalspur nur Spurweiten von 0,600, 0,750 und 1,000 m zuzulassen. 
b) Sofern Querschwellenoberbau angewendet wird, soll das Mindestgewicht der Schienen 
9,5 kg auf das Meter betragen. 
) BVei einer Spurweite von 0,600 m soll der kleinste Krümmungshalbmesser 30 m betragen. 
) Die lichte Weite der Spurrinnen bei Weichen, Kreuzungen, Ueberwegen u. s. w. soll nicht 
unter 0,035 m betragen. 
Die Bestimmungen unter c und d gelten nicht für Straßenbahnen. 
II. Nollendes Material. 
a) Für Bahnen mit einer Spurweite von 0,600 m sollen Lokomotiven und Wagen derartig gebaut 
sein, daß sie Krümmungen von 30 m Halbmesser anstandslos durchfahren können. 
b) Es sind nur einflanschige Räder zu verwenden. 
3 Die Betriebsmittel der Bahnen mit 0,600 m Spurweite sollen centrale Buffer in einer Höhe 
von 0,300 bis 0,340 m über Schienenoberkante erhalten. . 
d)DasLadegewichtderWagen,inlegausgedrückt,solldurch500theilbarsein. 
III. Bahnhofseinrichtungen. 
Sofern die Kleinbahnen an andere Bahnen anschließen und ein Uebergang der Wagen nicht angängig 
ist, sind zweckentsprechende Vorrichtungen zum Umladen herzustellen. 
Sofern es sich lediglich um die Erweiterung eines bestehenden Bahnunternehmens handelt, kann die 
Beibehaltung der bisherigen Spurweite und des bisherigen Schienengewichts für die Erweiterungsstrecke auch 
dann genehmigt werden, wenn beides den Bestimmungen zu Ia und b nicht entspricht. 
Falls im Uebrigen ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Abweichung von den vorstehenden 
Bestimmungen für nothwendig erachtet werden sollte, ist an mich, den Minister der öffentlichen Arbeiten, 
behufs der im Einverständniß mit dem Herrn Kriegsminister u treffenden Entscheidung Bericht zu erstatten. 
Bezüglich aller Kleinbahnen, welche ganz oder theilweise in Kreisen, welche an einen nicht zum 
Deutschen Reiche gehörigen Staat grenzen, oder in einem Gelände, welches seiner besonderen militärischen 
Vedeutung wegen den Grenzkreisen gleichzustellen ist, liegen, ist vor Ertheilung der Genehmigung dem Herrn 
Kriegsminister durch Vermittelung der Generalkommandos Anzeige zu erstatten. Der Anzeige ist bei einer 
für den Betrieb mit Maschinenkraft einzurichtenden Bahn der Bauplan, im Uebrigen nebst den für das 
Unternehmen wichtigsten thatsächlichen Angaben ein Lageplan beizufügen. · 
Falls ausnahmsweise die für die Genehmigung zuständige Behörde den im Interesse der Landes- 
vertheidigung gestellten Forderungen bei der Beschlußfassung über den Genehmigungsantrag zu entsprechen 
Bedenken tragen sollte, so sind mir, dem Minister der öffentlichen Arbeiten, die Bedenken vorzutragen. 
 
	        
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