Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
26. Jahrgang. Berlin den 29. Februar 1392. Nr. 3. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 30. 
Armeesattel. 
Ick bestimme im Verfolg Meiner Ordre vom 19. Dezember 1889: Bei Meinem Regiment der Gardes du Corps 
und dem Garde-Kürassier-Regiment kommt der Armeesattel zur Einführung. Die Beschaffung hat nach 
Maßgabe der verfügbaren Mittel zu erfolgen. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 11. Februar 1892. 
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 24. Februar 1892. 
Vorstehende Allerböchste Rabinete: Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 202/2. 92. A. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Februar 1892. 
Nr. 31. 
Ausgabe von Allerhöchsten Bestimmungen über die Seiner Majestät dem Kaiser und Khage zu 
erstattenden persönlichen militärischen Meldungen und die Allerhöchsten Ortes nachzusuchenden 
« Audienzen. 
Seine Majestaͤt der Kaiser und König haben Bestimmungen über die Allerhöchstdemselben zu erstattenden 
persönlichen militärischen Meldungen und die Allerhöchsten Ortes nachzusuchenden Audienzen zu genehmigen 
geruht. · · 
Die Bestimmungen gelten als Anlage Ill zur Garnisondienst-Vorschrift. Dieselben werden den 
kommandobehörden 2c. demnächst in der durch den Druckvorschriften-Etat festgesetzten Anzahl von Abdrücken 
zugehen. 
No. 229/2. 92. A. 2. v. Kaltenborn. 
 
	        
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