Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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3. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausge- 
stellte Bescheinigung über die Art des Gemisches und über die Beachtung der Vor- 
schriften unter 1 und 2 beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter 
amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.“ 
5. In der Bestimmung unter IV der Anlage D ist als zweiter Absatz einzuschalten: 
„Streichhölzer, deren Zündköpfchen Phosphor und chlorsaures Kali enthalten, unterliegen 
folgenden Bedingungen: 
1. 38 Jündmasse darf höchstens 5 Prozent Phosphor und 20 Prozent chlorsaures Kali 
enthalten. 
Diese Streichhölzer sind in Holz= oder Pappschachteln bis zu 1000 Stück oder in 
Hülsen von festem Papier bis zu 100 Stück so zu verpacken, daß keinerlei Bewegung 
der Hölzchen möglich ist. 
. Je zehn Stück solcher Schachteln oder Hülsen sind zu Packeten zu vereinigen, deren 
Umschlag aus festem Papier besteht und mit Leim verklebt ist. Die Packete sind 
wieder in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz von nicht 
über 1,, Kubikmeter Größe so zu verpacken, daß jede Verschiebung ausgeschlossen ist; 
äuherlich sind die Behälter mit der deutlichen Aufschrift: „Streichcöhder mit Phosphor 
und chlorsaurem Kali“ und mit dem Namen des Absenders zu versehen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung über die 
Beachtung der Vorschriften unter 1 bis 3 beigegeben werden.“ 
In der Bestimmung unter IVa der Anlage D ist an Stelle der Worte: 
a geserden zu den vorstehend unter IV vorgeschriebenen Bedingungen“ 
zu setzen: 
„werden zu den vorstehend unter IV erster Absatz vorgeschriebenen Bedingungen“ 
In der Bestimmung unter V der Anlage D sind die te: 
„unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften“ 
wie folgt abzuändern: 
„unterliegen den unter IV erster Absatz gegebenen Vorschriften“. 
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•5b 
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sie der Bestimmung XX der Anlage D ist folgende neue Bestimmung unter XX/6 einzu- 
alten: 
„XX. Pröparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und Harz anderer- 
966. bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vor- 
riften: 
1. Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen 
die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vor- 
Tchtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe einge- 
ossen sein. 
Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern erfolgt, so müssen 
die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur in 
offenen Wagen befördert werden. » « , 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmungen 
unter XXXIX.“ 
In der Bestimmung unter XXVIII der Anlage D ist: 
im ersten Absatze anstatt der Worte „Kienruß wird“ 
zu setzen: 
„Kienruß und andere pulverförmige Arten von Ruß werden“, 
im zweiten und dritten Absatze das Wort „Kienruß“ in „Ruß“ abzuändern. 
Die Bestimmungen unter XXXII der Anlage D sind wie folgt zu ergänzen · 
Im Absatz 1 ist hinter den Worten „ledoch mit Ausschluß der unter Nr.“ einzu- 
schalten: 
„XXXI# und“ 
* 
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