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Zusammenstellung
der für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon maßgebenden Bestimmungen.
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I. Beginn und Beendigung des Kommandos.
Der Zusammentritt des Bataillons zur Uebung erfolgt im April, die Rückführung desselben
auf die für das Winterhalbjahr bestehende Stamm-Kompagnie nach Rückkehr von den Herbst-
übungen. Der Tag des Zusammentritts und der Rückführung wird durch das Armee-Verordnungs-
Blatt bekannt gemacht.
Die zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften sind solche, welche
a) nur die Uebungszeit durchmachen, und « »«
b) nach beendigter Uebung noch auf weitere 12 Monate bis zum Schluß der nächstjährigen
Uebungszeit beim Bataillon verbleiben.
Die Kommandirten müssen an dem Tage des Zusammentritts des Lehr-Infanterie-Bataillons
bis spätestens 2 Uhr Nachmittags in der Auguste Viktoria-Kaserne bei Potsdam eintreffen.
II. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen.
Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich
nicht zum Major befördert werden.
Es sind nur unverheirathete Lieutenants, welche mindestens 3 Jahre in dieser Charge dienen,
zu kommandiren.
Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht
über 1835 mm haben.
Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben voraus-
sichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen.
An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist
daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden.
Die Auswahl der für den Stamm erforderlichen Unterossiziere aus der Zahl derjenigen, welche
an der Uebung theilnehmen, erfolgt durch den Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons.
Deiselbe,hat hiervon den Truppentheilen bis zum 1. September Mittheilung zu machen (siehe
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Die für die Uebungszeit kommandirten Gemeinen (Gefreiten) sind aus den im zweiten Jahre
dienenden Mannschaften, die zum Stamm bestimmten, wenn irgend möglich, aus der Zahl derjenigen
Mannschaften auszuwählen, welche entweder schon eine Kapitulation eingegangen sind oder sich
zum Abschluß einer solchen bereit erklärt haben.
Unmittelbar vor dem Abmarsch zum Lehr-Infanterie-Bataillon sind die Mannschaften nach An-
leitung des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April
1877 ärztlich zu untersuchen.
III. Beförderungen und Ablösungen.
durch die Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht bedingt.
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Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren,
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Sergeanten, Vize-Feldwebeln und Feldwebeln befördert werden.
damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche sich nicht zur
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere
Charge aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-
Infanterie-Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Neußerung zu ersuchen,
ob der beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht
entgegenstehen. Etwaigen Vedenken des vorgenannten Bataillons ist seitens des Truppentheils
Rechnung zu tragen.
. Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Insanterie-Bataillon über die erfolgte Beförderung
sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden.
Die zu Unterosfizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz-
mannes zu ihrem Truppentheil zurück; wogegen die zu Gefreiten bz. Se Vize-Feld-
webeln Besörderten beim Lehr-Infanterie-Bataillon herei z. Sergeanten und Vize-Feld