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Kriegsministerium. Berlin den 9. März 1892.
Nr. 59.
Stempeln der Handwaffen.
Der der Vorschrift über das Stempeln der Handwaffen vorgedruckte Erlaß vom 9. August 1890, wonach
unter Anderem ein Umstempeln der zur Zeit des Erscheinens der Vorschrift in den Händen der Kommando-
behörden, Truppen und Verwaltungen befindlichen oder für den Fall einer Mobilmachung bereit zu haltenden
Waffen nicht staltfinden soll, findet nur Anwendung, wenn die bisherigen Stempelzeichen die Zu-
gehörigkeit der Waffen zu einer bestimmten Formation unzweifelhaft erkennen lassen, wobei
es nicht in Frage kommt, ob eine als solche unverändert bestehen bleibende Formation im
Laufe der Zeit eine andere Benennung erhält.
Die dem Obigen entgegenstehenden bisherigen Entscheidungen werden aufgehoben.
No. 595/1 1. 91. I). 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 10. März 1892.
Nr. 60.
Ersatzgestellung an Mannschaften für die Feld-Artilleric-Schießschule.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 1l. 3 der Bestimmungen auf Seite 80 des Armee-Verordnungs-Blatis Nr. 5
für 1891 wird der §. 10, 2 à des Entwurfs der Bestimmungen für die Feld-Artillerie-Schießschule bezüglich
der Vertheilung der Mannschaften wie solgt abgeändert:
„Es haben zu stellen:
Du) an Gemeinen:
5 l Armeelorps 12 Kanoniere, 4 Fahrer (in den ungeraden Jahren 11 Kanoniere,
aahrer),
das Garde-, I., II., III., V., XV., XVII. Armeekorps je S Kanoniere, 1 Fahrer,
das IV., VI., VII., VIIII., IX., X., XIV. Armeekorps je 9 Kanoniere, 3 Fahrer,
das XVI. Armeekorps 8 Kanoniere, 2 Fahrer.“
Bezüglich der Ersabgestellung von Fahrern im Jahre 1892 wird auf Absatz 2 des Erlasses vom
13. März 1891 Nr. 34/3. 91. 3 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4 für 1891 — besonders hin-
gewiesen.
No. 111/3. 92. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium.
. « Berlin den 3. März 1892.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 61.
Aufhebung des Handverkaufs von Formularen bei der Reichsdruckerei.
Der für die Truppentheile und Militärbehörden in Berlin bisher bestandene H
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sormularen bei der Reichsdruckerei wird mit dem 1. April d. J. gereheltr ene ndvertauf von Den
No. 421/2. 92. A. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Werli 5 Oöäs 189:
Minteegmnsterum. enl. Berlin den 3. März 1892.
»· »«· Nr. 62.
Dbeschwerden über die Beschaffenheit der au die Truppen im Jahre 1891 verabreichten Naturalien.
Lach den gemäß §. 150 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Friede -
ministerium zugegangenen Berichten der Königlichen Genevelsaneung we siiwim - den Sege
8 Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen verabreichten Naturalien erhoben worden.