Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Davon wurden erachtet für: 
Ueberhaupt begründet unbegründet 
— 2 
beim I. Armeekorps 2 
III. - 2 2 — 
IV. 2 2 — 
:HIX. 1 1 — 
*vDi2d 1 1 — 
8 6 2 
In den 6 Fällen, in welchen die erhobenen Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind, 
but theils ein Ersatz in gutem Naijural durch das betreffende Proviankamt sowie durch die verpflichteten 
nternehmer selbst oder auf deren Kosten, theils eine Abfindung in Geld stattgefunden. 
Ein Lieferungs-Unternehmer ist verwarnt, ein anderer mit einer Ordnungsstrafe belegt worden. 
· In einem Falle ist gegen ein Proviantamt eine ernste Rüge ausgesprochen worden, auch hat dasselbe 
beauh die Zurückziehung des nicht abnahmefähig befundenen Naturals entstandenen Frachtkosten erstatten 
müssen. 
No. 711/2. 92. B. 2. v. Funck. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. März 1892. 
Departement für das Invalidenwesen. 
Nr. 63. 
Vorbereitungsdienst der Militäranwärter für Stellen in der Justizverwaltung. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 19. August 1891 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 215 — wird 
bekannt gemacht, daß zum 1. Mai 1892 die Zulassung von Militäranwärtern zum Vorbereitungsdienst für das 
ft eines Gerichtschreibergehülfen bei den nachbenannten Oberlandesgerichten in der dabei vermerkten Anzahl 
attfinden wird: 
  
Beim Kammergericht in Berlon 10 
Oberlandesgericht in Bresllooaa 8 
- - . Cassel. 6 
- - -Celle. 68 
- -Cöln.. 2 
- - Frankfurt M. 9 
- - .= Hamm 1.0 
- - -Kiel. . . .. 6 
- - .-Naumburg 9 
- - -Posen . . . .. .12 
- - = Stetiin 3 
Die Gerichtsschreibergehülfen haben bei den mündlichen Verhandlungen der Gerichte die Funltionen 
eines Gerichtsschreibers wahrzünehmen und demgemäß die Protokolle ohne Diktat anzufertigen. Die hierzu 
nothwendige Befähigung können durch den Vorbereitungsdienst nur im Schreiben gewandte Personen erlangen, 
welche ausreichende Kenntnisse und Begabung besitzen, um die Verhandlungen richtig aufzufassen und soweit 
als nöthig in allgemein verständlicher Weise niederzuschreiben. » . 
Es werden daher die Oberlandesgerichtspräsidenten genöthigt sein, schon behufs der über die 
Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu treffenden Entscheidung sich in geeigneter Weise darüber Gewißheit zu 
verschaffen, ob die Bewerber denjenigen Anforderungen entsprechen, ohne welche der Zweck des Vorbereitungs- 
dienstes nicht erreicht werden kann. ,«». 
Bemerkt wird hierbei, daß die Möglichkeit der Zulassung zum Vorbereitungsdienste für die 
Gerichtsschreiber prüfung auf längere Zeit hinaus ausgeschlossen erscheint. 
No. 431/2. 92. G. 3. v. Spitz.
	        
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