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Kavallerie-Division B.
Außerdem zugetheilt:
Brigade C.
(5. Königlich Bayerische
Kavallerie-Brigade.)
3. Königlich Bayerisches
Chevaulegers-Regiment
n
Herzog Maximilian.
Brigade B.
(31. Kavallerie-Brigade.)
3. Schlesisches Dragoner=
Regiment Nr. 15.
Brigade A.
(34. Kavallerie-Brigade.)
Magdeburgisches Drago-
n32-Nepemen Nr. 6.
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XVI. 5. Königlich Bayerisches Schleswig-Holsteinisches 2. Hannoversches Ulanen-
Armeekorps. Chevaulegers-Regiment Ulanen-Regiment Nr. 15. Negiment Nr. 14.
Erzherzog Albrecht von
esterreich.
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Detachement des Pionier= Reitende Abtheilung des
Bataillons Nr. 16. Feldartillerie-Regiments
Nr. 34.
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Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1892.
Im Auschluz an vorstehende Allerhöchste Kabinete Ordre wird bestimmt: " *#½
I. Zu 1. Ueber Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere
erfolgen diesseits weitere Miutheilengen an die betheiligten Stellen. "
Zu 3a. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavallerie-Uebungen heranzuziehenden Regimenter
sind gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Ziffer 6 insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu ergänzen,
als sie diesen auf Pferden beritten machen können, welche nicht schonungsbedürftig sind.
Zu 8. Die Dauer dieser Uebungsreisen wird auf 6 Tage ausschließlich der Hin= und Rückreise
von und zur Garnison festgesetzt. « »
l Bezüglich der Einreichung von Vlechhlagen durch die Kavallerie-Inspekteure wird besondere Verfügung
ergehen.
Zur Bestreitung von Flurschäden wird der Betrag von je 100 A. zur Verfügung geslellt.
Im Uebrigen finden die für die gleichen Reisen im Jahre 1890 gegebenen Bestimmungen vom
16. Juni 1890 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 125) Anwendung. »
qu ll9 Behufs Bestreitung der Kosten dieser Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung
estellt:
8 dem Gardelorps und XI. Armeelorps je 2500 M,
den übrigen Armeekorps je 2000 .. · ·
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf die Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungs-
reisen (Armee-Verordnungs-Blatt für 1879 Seite 37/39) Bezug genommen. 4
II. Zum Zweck kriegsgemäßer Verwendung der Pionier-Detachements werden den beim VIII. und
XVI. Armeekorps zu bildenden Kavallerie-Duisionen je 200 4 für Rechnung des Kapitels 39,
Titel 9, zur Verfügung gestellt. Eine Ueberschreitung dieser Beträge ist unstatthaft.
v. Kaltenborn.
No. 431/3. 92. A. 1.