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Nr. 71.
Kommandirung von Offizieren der Eisenbahntruppe zur Infanteric und von Offizieren anderer Waffen
v zur Eisenbahntruppe.
Ich bestimme hierdurch: Alljährlich zum 1. Oktober ist von jedem Eisenbahn-Regiment zur Infanterie und
von der Infanterie zu jedem Eisenbahn-Regiment ein Offizier — Premier-Lieutenant oder älterer Sekond-
Lieutenant — zu kommandiren. Das Kommando dauert 1 Jahr; sprechen dienstliche Gründe für Belassung
des einen oder anderen Offiziers auch auf ein zweites Jahr, so hat in dem entsprechenden Umfange die
Neukommandirung zu unterbleiben. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 3. März 1892. Or
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. " Berlin den 12. März 1892.
Vorstehende Allerhôchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht:
1. Die zwecks Hebung des gegenseitigen Waffenverständnisses angeordneten Kommandos beginnen
am 1. Oktober d. Is. im Wechsel mit je einem Infanterie-Offizier des I. und II. Armeekorps.
Für die Zukunft theilt der Chef des Generalstabes der Armee dem Kriegsministerium zum
15. Juli eines jeden Jahres mit, ob für das Kommando zum nächsten 1. Oktober ein oder zwei
Offiziere der Eisenbahntruppe in Frage kommen, worauf das Kriegsministerium jedesmal das
oder die betreffenden Armeekorps bezeichnen wird. Die Auswahl der Offiziere ist Sache
des Chefs des Generalstabes der Armee bz. der Generalkommandos. Die weiteren Verein-
barungen finden zwischen den genannten Stellen unmittelbar statt.
Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. April 1872, betreffend die Kommandirung von Offi=
zieren anderer Waffen zur Eisenbahntruppe behufs eventueller Versetzung zu letzterer, wird hier-
durch nicht berührt und mit Allerhöchster Ermächtigung dahin erweitert, daß auf Grund derselben
nur solche Offiziere auszuwählen sind, die Neigung zu dem Dienste bei der Eisenbahntruppe
haben, möglichst einige technische Vorkenntnisse besitzen und nicht kürzer als 2, nicht länger als
4 Jahre sich in der Offizier-Charge befinden.
Mit Genehmigung Seiner Nalestat des Kaisers und Könige können fortan von jedem Eisenbahn-
Regiment 1 Stabsoffizier und 2 Hauptleute zu den Herbstübungen herangezogen werden. Ent-
sprechenden Anträgen des Chefs des Generalstabes der Armee sieht das Kriegsministerium zum
15. Juli jeden Jahres entgegen.
No. 1.12/3. 92. A. 1. 9 v. Kaltenborn.
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