Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Kriegsministerium. Berlin den 25. März 1892. 
Nr. 73. 
Aenderungen des Anhanges 1 zur Schießvorschrift für die Infanterie vom 21. November 1889. 
Zusabe und ewdetngen für die Jäger und Schützen. 
An Stelle der bisherigen Vedingungen treten: 
116. 3. Klasse, Hauptübung Nr. 
5 Treffer, 1 Spiegel, 35 - 4 Schuß nicht unter 7. 
117. 2. Klasse, Hauptübung Nr. 
5 Treffer, 2 Spiegel, 35 bant. 4 Schuß nicht unter 7. 
118. 1. Klasse, Hauptübung Nr. 
5 Treffer, 2 Spiegel, 40 - 4 Schuß nicht unter 8 
2. 116. 3. Klass Hauptübung er 17 und Nr. 18, 
n 
117. 2. - 17 . Nr. 18 und 
118. 1. - Nr. 15 = Nr. 16 
sin zu streichtn. 
3. ; Klosse Sauptübung Nr. 19 erhält Nr. 17, 
I 2. Nr. 19 und 20 erhalten Nr. 17 und Nr. 18 und 
118. - r. 17 und Nr. 18 erhalten Nr. 15 und Nr. 
1 N 6. 
4. 152, 15 und 155 (von „Statt des ersten Absatzes“ bis einschließlich: Afihn zu 
unterziehen.“) sind zu streichen. Neu aufzunehmen ist: 155 „Statt des letzten Absatzes: Sollten einzelne 
Bataillone die Uebung aus Mangel an Plätzen nicht auszuführen vermögen, so kann die? Inspektion Ausfall 
des Emzelschießens unter Verwendung der hierdurch ersparten Patronen beim Abtheilungsschießen anordnen. 
In solchen Fällen ist ein erläuternder Vermerk im Schießbericht aufzunehmen. Im darauffolgenden Jahre 
müssen diese Bataillone aber zum Einzelschießen herangezogen werden.“ 
No. 598/1. 92. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. März 1892. 
Nr. 74. 
Aenderung der Anleitung für den Bau von Schießständen. 
Vedarf an 1. Der § §. 5 erhält folgende Fassung: 
Ständen. Es sind ersorderlich, sofern nicht örtliche Verhältnisse eine anderweite Festsetzung bedingen: 
Standanlagen für das Schulschießen. 
Infanterie. 
a) für 3 in einer Garnison vercinchte Bataillone eines Regiments 
5 Schießstände zu 300 m Länge, 
1 Schießstand t 400 
* 0 * 
b) für 2 in einer Garnison vereinigte utaillone eines Regiments 
-— Schiehstände zu 300 m Länge, 
1 Schießstand zu 600 = 
J) für ein in einer Garnison allein stehendes Vataillon 
Schießstand w 300 m Länge, 
In Garnisonen, in welchen mehr als 3 Valmillone= oder in denen 3 Bataillone verschiedener Regi- 
menter stehen, sowie bei besonders schwierigen Geländeverhältnissen ist eine Abweichung von der zuständigen 
Zahl und Länge zulässig. Entscheidung hierüber trifft das Kriegsministerium. 
B. Jäger und Schützen. 
Für jedes Bataillon 
4 Schießstände zu 400 m Länge, 
1 Schießstand zu 600
	        
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