Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

— 55 — 
und Unteroffiziervorschulen. 
  
    
  
a) für eine 
zu m Länge, 
u 600 -= 
b) für eine 
zu m Länge; 
    
     
    
1 
JD) für eine allein stehende 
150 —200 m Länge. 
benutzt die Schießstände der Garnison mit. 
Kadettenkorps. 
Kriegsministerium festgestellt. 
Eine nicht allein stehende 
Der Bedarf wird in jedem 
a) für 1—2 Eskadrons 
1 Schießstand zu 600 m Länge, 
b) für 3—5 Eskadrons 
1 Schießstand zu 250 m Länge, 
1 - -600 - - 
Sind mehr als 5 Eskadrons in einer Garnison vereinigt, so wird Zahl und Länge in jedem ein- 
zelnen Falle vom Kriegsministerium festgestellt. 
F. Feldartillerie. 
Dieselbe benutzt die Schießstände der Garnison mit. Steht sie allein, so ist zuständig 
für 1—4 Batterien 1 Schießstand zu 50 m Länge. 
G. Fußartillerie. 
Für jedes Bataillon 
1 Schießstand zu 250 m Länge. 
II. Pioniere und Eisenbahntruppen 
(einschließlich Luftschiffer-Abtheilung). 
Für jedes Bataillon 
1 Schießstand zu 350 m Länge. 
J. Train. 
Derselbe benutzt die Schießstände der Garnison mit; für ein alleinstehendes Bataillon (Kompagnie) 
1 Schießstand zu 150 m Länge. 
4 K. Be zirkskommandos. 4 
Dieselben benutzen die Schießstände der Garnison mit. Allein stehende Bezirkslommandos erledigen 
die Schießübungen auf Schießständen anderer Garnisonen nach Anordnung der Generalkommandos. 
L. Wachtkommandos. 
Für dieselben wird der Bedarf in jedem einzelnen Falle vom Kriegsministerium festgestellt. 
II. Standanlagen für das gefechtsmäßige Schießen. 
Garnisonen, in welchen mehr als 4 Bataillone Infanterie und Jäger vereinigt sind, erhalten, wenn 
nach den örtlichen Verhältnissen angängig, Schießstände für das gefechtsmäßige Einzel= und Gruppenschießen 
nach V § 33 und Tafel X. Die Zahl dieser Stände wird in jedem einzelnen Falle vom Kriegsministerium 
festgestellt. Diese Gefechtsstände werden über die Zahl der Schulschießstände hinaus lediglich zur Erledigung 
des gefechtsmäßigen Einzel= und Gruppenschießens der gesammten Garnison gewährt. 
2. § 10, — Seite 20 Absatz 5 ist zu streichen und dafür zu setzen: 4 
Die beim Schulschießen erforderlichen Brustwehren — Tafel 1 Abbildung 4 — und die Lager 
für das Schießen im Liegen sind — mit Rücksicht auf freies Schußfeld für die rückwärts gelegenen 
Schußweiten — an den Seiten des mit Erdaufwürfen versehenen Theils der Schießbahn stufen- 
förmig anzulegen — Tafel III Abbildung 10 und 10a. ½*1 4 *•r*!“ 
An Stelle der dauernd anzulegenden Lager für das Schießen im Liegen können sich die Truppen 
auch tragbare Lager (Holzgestelle) nach Tafel III Abbildung 10 herstellen. 
3. § 11, Seite 23 Absatz 7 ist zu streichen und dafür zu setzen: 4 *1 gu2 
Dieselben bezwecken für diese Anschlagsart ein Heben der Geschoßbahnen über die Kronen der Lager für das 
Erdaufwürfe um mindestens 0,30 m und sind auf den betreffenden Schußweiten einzurichten — Schiehen im 
Tafel III Abbildung 10 und 10. — Werden tragbare Lager benutzt, so sind dieselben nach Bedarf Liegen. 
aufzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.