Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Halten und 
Al. 
  
  
  
   
  
  
  
        
    
der Jäger und Schützen 
Etatskapitels 24 Titel 20 
Maßgabe des Bedürfnisses 
34 Titel 2 gegen 
90 K. in monatlichen 
gewährt. 
(Großherpoglih Mecklenburg- 
wahrnehmenden Wachtmeister ist 
24 Titel 8 zohlbar. 
wird bei dem I. bis X. und 
um 8 erhöht. Für je 2 dem 
vom Etat abgesetzt. 
  
   
von 
9 4. 
Paeeieden 
rmeekorps 
militärische 
    
    
   
   
    
  
  
   
     
  
4, XI 
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15. Aus Titel 10 des Kapitels 37 ist die Zulage von 432 „K. jährlich vom 1. April 1892 ab an 
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9 bei der Artillerie-Prüfungs-Kommission kommandirte Lieutenants — 3 Assistenten und den 
Adjutanten des Präses — und zwei Feuerwerks-Offiziere zu zahlen. · 
Der Etat der genannten Kommission an Schreibern erhöht Hich um 3 Schreiber — 2 von 
der Feld-, 1 von der Fuß-Artillerie — mit je 144 . jährlicher Zulage. 
Die Löhne für die Zivilarbeiter im Depotbetriebe der Artilleriedepots — § 76 der Vorschrift für 
die Verwaltung der Artilleriedepots — sind vom 1. April 1892 ab bei dem Titel 15 des 
Kapitels 37 zu verrechnen. 
In der Kapitel-Eintheilung des Reichshaushalts-Etats treten nachstehende Aenderungen ein: 
a) bei Kapitel 222 
Die bitherigen Titel 1a b 2 Eohelten die Nummern 2 bz. 3; Titel 4 ist künftig Zzu 
Stellenzulagen. bestimmt; die bisherigen Titel 3 bis 26 erhalten die Nummern 5 bis 28; 
  
b) bei Kapitel 24 , . . 
Der Litel 22 ist „Für Angriffsübungen“ bestimmt — vergleiche oben Ziffer 7 —, die 
bisherigen Titel 22 bis 24 erhalten die Nummern 23 bis 25; » · 
c)letKapitel35isteinneuerTitel41a«zutFörderungdesneulprachlcchenStudiums 
der Offiziere 2c.“ gebildet. 
Besondere Bestimmungen dieserhalb bleiben vorbehalten. 
d) bei Kapitel 37 kommen die für 1891/92 hinzugetretenen Titel 20a und 20b — Aus- 
führungsbestimmungen vom 28. März 1891 Ziffer 6 (Armee-Verordnungs-Blatt, 
Seite 87) — wieder in Wegfall. 
Es gelangen neue Friehens Verpflegungs-Etalg zur Ausgabe. Die außer Kraft tretenden Friedens- 
Verpflegungs-Etats sind nicht zurückzuliefern, sondern — sobald sie entbehrlich — durch Verbrennen 
zu vernichten. 
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften 
werden — mit Ausnahme des Rations-Tarifs — durch Deckblätter bz. Nachträge bekannt 
gegeben werden. 
Die Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Frieden vom 20. Februar 1890 — 
1. Beilage zu Nr. 7 des Armee-Verordnungs-Blatis für 1890 — werden wie folgt abgeändert 
z. ergänzt: 
Seite 4, Ziffer 6, dritte und vierte Zeile werden die Worte „Feuerwerks= und Zeug- 
Personals und der Wallmeister“ ersetzt durch „Feuerwerks= und Zeug-Personals, der Wallmeister 
und der Schirrmeister bei den Pionier-Bataillonen.“ » · , 
Seite6,§2,2.DerSchluß-,,könnennach12jährcgeraktiver·Dcenftzettzu Feldwebeln 
befördert werden“ lautet lünftige „können bei ihrer Ernennung zu Registratoren zu Feldwebeln 
bz. Wachtmeistern befördert werden.“ 
Seite 6, § 2; erhält folgende Fassung: . 
„Bei der Infanterie, den Jägern (Schützen), der Fuß-Artillerie, den Pionieren und dem 
Train dürfen außeretatsmäßige Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister als Offizierdienstthuer ernannt 
werden, welche auf den Etat der Gemeinen in Anrechnung kommen. Die Zahl dieser Vize-
	        
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