Halten und
Al.
der Jäger und Schützen
Etatskapitels 24 Titel 20
Maßgabe des Bedürfnisses
34 Titel 2 gegen
90 K. in monatlichen
gewährt.
(Großherpoglih Mecklenburg-
wahrnehmenden Wachtmeister ist
24 Titel 8 zohlbar.
wird bei dem I. bis X. und
um 8 erhöht. Für je 2 dem
vom Etat abgesetzt.
von
9 4.
Paeeieden
rmeekorps
militärische
4, XI
ein
15. Aus Titel 10 des Kapitels 37 ist die Zulage von 432 „K. jährlich vom 1. April 1892 ab an
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9 bei der Artillerie-Prüfungs-Kommission kommandirte Lieutenants — 3 Assistenten und den
Adjutanten des Präses — und zwei Feuerwerks-Offiziere zu zahlen. ·
Der Etat der genannten Kommission an Schreibern erhöht Hich um 3 Schreiber — 2 von
der Feld-, 1 von der Fuß-Artillerie — mit je 144 . jährlicher Zulage.
Die Löhne für die Zivilarbeiter im Depotbetriebe der Artilleriedepots — § 76 der Vorschrift für
die Verwaltung der Artilleriedepots — sind vom 1. April 1892 ab bei dem Titel 15 des
Kapitels 37 zu verrechnen.
In der Kapitel-Eintheilung des Reichshaushalts-Etats treten nachstehende Aenderungen ein:
a) bei Kapitel 222
Die bitherigen Titel 1a b 2 Eohelten die Nummern 2 bz. 3; Titel 4 ist künftig Zzu
Stellenzulagen. bestimmt; die bisherigen Titel 3 bis 26 erhalten die Nummern 5 bis 28;
b) bei Kapitel 24 , . .
Der Litel 22 ist „Für Angriffsübungen“ bestimmt — vergleiche oben Ziffer 7 —, die
bisherigen Titel 22 bis 24 erhalten die Nummern 23 bis 25; » ·
c)letKapitel35isteinneuerTitel41a«zutFörderungdesneulprachlcchenStudiums
der Offiziere 2c.“ gebildet.
Besondere Bestimmungen dieserhalb bleiben vorbehalten.
d) bei Kapitel 37 kommen die für 1891/92 hinzugetretenen Titel 20a und 20b — Aus-
führungsbestimmungen vom 28. März 1891 Ziffer 6 (Armee-Verordnungs-Blatt,
Seite 87) — wieder in Wegfall.
Es gelangen neue Friehens Verpflegungs-Etalg zur Ausgabe. Die außer Kraft tretenden Friedens-
Verpflegungs-Etats sind nicht zurückzuliefern, sondern — sobald sie entbehrlich — durch Verbrennen
zu vernichten.
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften
werden — mit Ausnahme des Rations-Tarifs — durch Deckblätter bz. Nachträge bekannt
gegeben werden.
Die Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Frieden vom 20. Februar 1890 —
1. Beilage zu Nr. 7 des Armee-Verordnungs-Blatis für 1890 — werden wie folgt abgeändert
z. ergänzt:
Seite 4, Ziffer 6, dritte und vierte Zeile werden die Worte „Feuerwerks= und Zeug-
Personals und der Wallmeister“ ersetzt durch „Feuerwerks= und Zeug-Personals, der Wallmeister
und der Schirrmeister bei den Pionier-Bataillonen.“ » · ,
Seite6,§2,2.DerSchluß-,,könnennach12jährcgeraktiver·Dcenftzettzu Feldwebeln
befördert werden“ lautet lünftige „können bei ihrer Ernennung zu Registratoren zu Feldwebeln
bz. Wachtmeistern befördert werden.“
Seite 6, § 2; erhält folgende Fassung: .
„Bei der Infanterie, den Jägern (Schützen), der Fuß-Artillerie, den Pionieren und dem
Train dürfen außeretatsmäßige Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister als Offizierdienstthuer ernannt
werden, welche auf den Etat der Gemeinen in Anrechnung kommen. Die Zahl dieser Vize-