Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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An Geschützmunition für die Uebungen der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie werden für jede 
Batterie, welche eine Schießübung abhält, gewährt: 
24 schwere Granatschuß C/82 k 
mit Feldgranatzünder C,80 Lhrufthn er 
16 schwere Schrapnelschuß C/82 mit — 
Doppelzünder C/86 « 
Außerdem werden für jede Batterie 24 Manöverschüsse 
(Schwarzpulver) zur Verfügung gestellt. 
Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der 
Generalkommandos seitens der betreffenden Artilleriedepot- 
Inspektionen veranlaßt. 
Wegen der Munition für die Fußartillerie sind von der 
General-Iunspektion der Fußartillerie Vorschläge einzureichen. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1893 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 6 und 7. — 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 2 
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 6 und nöthigen- 
falls eine Mittheilung nach Anlage 7, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie 
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten 
Jahres vorzulegen. 
Gleichzeitig haben hierbei die Generalkommandos anzugeben, 
in welcher Zahl sie Reservisten zur Bildung von Train-Uebungs- 
Kompagnien der Reserve für das nächste Jahr einzuziehen 
wünschen. 
II. Reserve und Landwehr. 
Offiziere. 
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr- 
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen-
	        
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