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a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule
in Spandau—Rahleben je zwei Offiziere aus dem Bereich
des III., V. und VI. Armeekorps.
b) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz
bei Arys (im Bereich des I. Armeekorps) je zwei Offiziere
aus dem Bereich des J., II. und XVII. Armeekorps.
) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz
bei Munster (im Bereich des X. Armeekorps) je zwei
Offiziere aus dem Bereich des X., XI. und XV. Armee-
korps.
Dieses Kommando beginnt am 11. September und endigt
am 21. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt mit-
zutheilen und sich am 11. September in ihren Bestimmungs-
orten zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reise-
kosten, Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier
von der Infanterie-Schießschule bz. den Uebungs-Kompagnien.
Die Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffen-
den Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung der-
selben bleibt den Truppentheilen überlassen.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt,
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen
Uebung bei den betreffenden Linien= Kommissionen durch die
Generalkommandos zu bewirken.
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos 7), der Inspektion der immobilen Garde-
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be-
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.