Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule 
in Spandau—Rahleben je zwei Offiziere aus dem Bereich 
des III., V. und VI. Armeekorps. 
b) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz 
bei Arys (im Bereich des I. Armeekorps) je zwei Offiziere 
aus dem Bereich des J., II. und XVII. Armeekorps. 
) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz 
bei Munster (im Bereich des X. Armeekorps) je zwei 
Offiziere aus dem Bereich des X., XI. und XV. Armee- 
korps. 
Dieses Kommando beginnt am 11. September und endigt 
am 21. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September 
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt mit- 
zutheilen und sich am 11. September in ihren Bestimmungs- 
orten zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reise- 
kosten, Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier 
von der Infanterie-Schießschule bz. den Uebungs-Kompagnien. 
Die Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffen- 
den Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung der- 
selben bleibt den Truppentheilen überlassen. 
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt, 
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von 
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie 
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen 
Uebung bei den betreffenden Linien= Kommissionen durch die 
Generalkommandos zu bewirken. 
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos 7), der Inspektion der immobilen Garde- 
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be- 
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den 
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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