Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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k) die Militär-Telegraphisten (s. Anlage 4), Anla 
1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 5). N#e.4. 
Ein Ueben von Mannschaften bei den gorpsbelleidungs Wage— 
ämtern behufs Ausbildung im Speditionsdienst r2c. findet 
nur insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mann- 
schaften, welche in diesem Dienste auszubilden waren, 
bedingt ist. 
30. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle 
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal 
aus der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann 
für jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungs- 
pflicht zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden 
Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86 
Nr. 311/11 M. O. De bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 4. 87. Be) 
heranzuziehen. 
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen, 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus- 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld- 
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann 
(l. Ziff. 290). 
31. Bei denjenigen Armeekorps welche Kaisermanöver 
haben, finden außer den durch F. O. II. 6 festgesetzten Ein- 
ziehungen, den unter Ziffer 29 aufgezählten Uebungen beson- 
derer Klassen und den Uebungen besonderer Formationen bei 
der Infanterie, den Jägern und den Pionieren allgemeine 
Uebungen der Reserve und Landwehr nicht statt. 
32. Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bz. -Kom- 
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht 
lorps — zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von 
6 Wochen einzuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen. 
Die für die Zwecke der Magazin-Verwaltung erforderlichen Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den 
Bezirken des II. bis VI., sowie des IX. und X. Armeekorps ein- 
zuziehen. 
*) Bei der Feldartillerie finden im laufenden Jahre ausnahms- 
weise auch bei diesen Korps Uebungen des Beurlaubtenstandes statt. 
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