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k) die Militär-Telegraphisten (s. Anlage 4), Anla
1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 5). N#e.4.
Ein Ueben von Mannschaften bei den gorpsbelleidungs Wage—
ämtern behufs Ausbildung im Speditionsdienst r2c. findet
nur insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mann-
schaften, welche in diesem Dienste auszubilden waren,
bedingt ist.
30. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
aus der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann
für jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungs-
pflicht zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden
Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86
Nr. 311/11 M. O. De bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438. 4. 87. Be)
heranzuziehen.
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann
(l. Ziff. 290).
31. Bei denjenigen Armeekorps welche Kaisermanöver
haben, finden außer den durch F. O. II. 6 festgesetzten Ein-
ziehungen, den unter Ziffer 29 aufgezählten Uebungen beson-
derer Klassen und den Uebungen besonderer Formationen bei
der Infanterie, den Jägern und den Pionieren allgemeine
Uebungen der Reserve und Landwehr nicht statt.
32. Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bz. -Kom-
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht
lorps — zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von
6 Wochen einzuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen.
Die für die Zwecke der Magazin-Verwaltung erforderlichen Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den
Bezirken des II. bis VI., sowie des IX. und X. Armeekorps ein-
zuziehen.
*) Bei der Feldartillerie finden im laufenden Jahre ausnahms-
weise auch bei diesen Korps Uebungen des Beurlaubtenstandes statt.
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