Zu 2a. Der diesseitige Erlaß vom 25. Juni 1891 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 172/3 —
füne4 auf die neue Kommandantur mit der Maßgabe Anwendung, daß derselben ein für diesen Zweck be-
onders auf den Etat gebrachter Feuerwerks-Ossizier dauernd zugetheilt wird.
Die letztere Maßnahme kritt auch hinsichtlich der übrigen Kommandanturen von Truppen-Uebungs-
plätzen — einschließlich Darmstadt und Wesel — ein, wodurch die bisherigen Kommandirungen von Feuer-
werks-Offizieren zu den bezeichneten Kommandanturen fortsallen.
Zu 2b. Behufs Ausführung der Vorbereitungs-Arbeiten der neuen Kriegsschule tritt zugleich mit
dem Direktor auch der Zahlmeister am 1. Juli 1893 auf den Etat; seine Stelle besetzt das General=
kommando XVII. Armeekorps. Das sonstige etatsmäßige Personal der Kriegsschule sowie die Kommandos
an Mannschaften 2c. treten bei derselben am 1. Ottober 1893 zusammen.
Zu 2c und 3. Die besonderen Festsetzungen für die Errichtung der 10 Bezirkskommandos 2c.
treffen die Generalkommandos; denselben wird auch die Bestimmung der Aushebungsbezmie, in welchen die
fweiten Stabsoffiziere der nunmehr mit Offizieren im Regimentskommandeur-Nange zu besetzenden 10 Bezirks-
ommandos die Obliegenheiten des Militärvorsitzenden der Ersatzkommission zu übernehmen haben, sowie die
Beslimmung des Zeitpunktes überlassen, von welchem ab die bezügliche Festsetzung in Kraft tritt.
Die betreffenden Aushebungsbezirke sind zum 10. April 1893 hierher namhaft zu machen; dabei
ist auch der Zeilpunkt anzugeben, an welchem die Maßregel in Kraft tritt. " »
Jedem der neu zu errichtenden 10 Bezirlskommandos wird für jedes der etalsmäßigen beiden
Geschäftsummer eine Beihülse von 200 Mark zu dessen Einrichtung als Pauschsumme gewährt, aus welcher
auch die Diensisiegel, Dienststempel und Kassenbücher zu bezahlen sind. Die Kosten für die Ausstattung mit
Kassenkasten — soweit letztere nicht aus überschießenden Beständen überwiesen werden können — sowie für
die erste Beschaffung bz. Herstellung von Listen, Stammrollen, Aktenauszügen und dergleichen, ferner Zulagen
an die bei der Herstellung der Osten 2c. verwendeten Hülfsschreiber bis zu 30 Pfg. täglich bs. 9 Mark
monatlich werden ouf belegte Liquidation seitens der zuständigen Intendanturen angewiesen. Wegen der
Beschaffung von Meßgeräth ist besondere Verfügung ergangen. Die bezüglichen Kosten trägt Kapitel 5 Titel 5
der einmaligen Ausgaben für 1893/94; die Anweisungen über die Beihülfe zur Einrichtung der Geschäfts-
zimmer sind seitens der Intendanturen mit Kontrolbescheinigung zu versehen.
Zu 4. Die erforderlichen besonderen Bestimmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen.
Zu 5. Die „Bestimmungen für die Feldartillerie-Schießschule“ vom 5. September 1892 werden
wie folgt abgeändert:
Seite 11, Ziffer 59, erste Zeile ist stalt „vier“ zu setzen „sechs".
Ziffer 77 (Seite 15) erhält folgende Fassung: "
„Von der Schießschule erhalten die Stabsoffiziere die nach dem ersten Monat des Aufenthalts
am Kommandoorte zuständigen Gebührnisse (Kommandozulage und eventl. den Personalservis
zur Selbsteinmiethung) und außerdem für die ganze Dauer des Kommandos den Stallservis für
die mitgebrachten etalsmäßigen Pferde gezahlt.“
Zu 6. Die Abänderung der Vorschrift über die Verwaltung des Remunerations= und Unterstützungs-
sonds des Kadettenkorps wird den betheiligten Dienststellen besonders mitgetheilt werden. ·
Zu7.DieZahlderaußcrctatsmäßigenVizewachtmeisterderFelvarulletccbetkägtbtgaufWetteregfür
dasXLAnneckotpshöchftcnss,
z; übrigen An 5 cctle ;
hierbei sind für jedes Regiment zwei Stellen zum Ansatz gebracht. ·
siadn hihescchilichsder Verwendung 2c. der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel der Infanterie und
der Jäger unterm 14. März 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 68 — getroffenen Festsetzungen finden
für die Feldartillerie sinngemäße Anwendung. · » .
bz.wievielSIellcnnad)Maß·abcdessagehenspcöOfsiztevManqtkenxents jedesmal im Laufe
des nächsten halben Jahres eingehen müssen, wird auch bezüglich der Feldarüllerie im Laufe des April bz.
Oltober jedes Jahres mitgetheilt werden.
Zu 8. Die Ueberweisung der Mittel erfolgt durch besonderen Erlaß.
II. Weitere Bestimmungen in Gemähheit des Neichshaushalts-Etats. 4
1. Die den Unterossizieren 2c. bei den Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen seither gewährte Zulage
ist auch für 1893/94 zahlbar.
2. Es sind Rationen etatsmäßig: 4
-a) je zwei leichte für die Kommandanten der Truppen-Uebungsplätze Arys, Hagenau,
Jüterbog, Munster und Senne;