Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
27. Jahrgang. Berlin den 31. Mürz 1893. Nr. 7.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 83.
Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung.
Vom 12. März 1893.
Wir wWilbelm, von Gottee Gnaden Deutscher Raiser, König von Dreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich
von Greenwich.
Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem nach der im vorhergehenden Absatz fest-
gesetzten Zeitbestimmung der 1. April 1893 beginnt. 1ê!x ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 12. März 1893.
(L 8) Wilhelm. *
Graf v. Caprivi.
Kriegsministerium. " Berlin den 24. März 1893.
Vorstehendes wird hierdurch mit dem Bemerken r Kenntniß der Armee gebracht, daß vom Zeit-
punkte des Inkrafttretens des vorstehenden Gesetzes ab die Milttärbehörden bei Ordnung ihres Dienstes und
bei allen Zeitangaben sich ausschließlich der mitteleuropäischen Zeit zu bedienen haben.
No. 782/3. 93. A. 1. v. Kaltenborn.
Nr. 84.
Zukünftige Ausbildung des Offizier-Ersatzes.
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ch bestimme: · ·
Vch 1. Die Länge der Unterrichtskurse auf den Kriegsschulen wird allgemein auf 35 Wochen, denen sich
4 Wochen Ferien für die Offiziere der Kriegsschulen unmittelbar anschließen, festgesetzt. gJahr
2. Die Kriegsschulkurse folgen hierbei ununterbrochen, so daß bei einer Kriegsschule in 3 Ja huarn
4 Unterrichtgkturse stattfinden können. Die Kriegsschulen werden hierzu in 3 Gruppen gethei ¾
deren erste im April, die zweite im Juli, die dritte im Oktober 1893 ihren 1. Kursus beginnt.
Die erste Gruppe fängt dann ihren 2. Kursus im Januar 1894 an und so fort.