Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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159. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 2. Januar 1911, betr. 
fortlaufendes Gehalt der Handarbeitslehrerin. 
Der Handarbeitslehrerin sind die ihr aus ihrer Tätigkeit als Hand- 
arbeitslehrerin verordnungsmäßig zustehenden Einkünfte auch während der 
Zeit, wo keine Schülerin den bezüglichen Unterricht besucht hat, zu gewähren. 
160. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 11. April 1911, betr. 
Festsetzung der Schulkinderzahl hiusichtlich des Gehaltes. 
(Vgl. Nr. 154. 156). 
Die Bestimmung über das Gehalt der Handarbeitslehrerinnen in 
§ 6, I, 2 der V. O. vom 16. Dezember 1904 in der Fassung der- 
V. O. vom 24. März 1906 gilt uneingeschränkt, so daß auch die eigenen 
Kinder der Prediger, Küster und Lehrer den Handarbeitslehrerinnen bei 
Festsetzung der Schulkinderzahl anzurechnen sind. 
161. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 3. Februar 1912, 
betr. Beitragszahlungen hinsichtlich der Invaliden= und Hinter- 
bliebenen-Versicherung der Handarbeitslehrerinnen an den Domanial-= 
landschulen. 
Die Handarbeitslehrerinnen an den Domaniallandschulen unterliegen 
vom 1. Januar 1912 ab der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im vierten Buche der Reichsversicherungsordnung vom 19. 
Juli 1911 (Reichsgesetzblatt 1911 Nr. 12) und gehören nach der Vor- 
schrift des letzten Absatzes des § 1246 zur I. Lohnklasse, in welcher nach. 
§ 1392 ein wöchentlicher Beitrag von 10 Pfg. zu entrichten ist. 
Im Einverständnis mit dem Großbherzoglichen Finanzministerium 
wird unter Aufhebung des Rundschreibens vom 18. Oktober 1900 — 
G.-Nr. 21 254 a — hierdurch bestimmt, daß die von dem Arbeitgeber zu 
zahlende Hälfte des Beitrags (5 1387 der Reichsversicherungsordnung) 
aus der Domaniolhauptschulkasse zu zahlen ist, der 5% des halben Bei- 
trags aus Großherzoglicher Renterei erstattet werden. 
Die Beiträge des Arbeitgebers an den Versicherungsmarken der 
Handarbeitslehrerinnen sind zunächst aus der Domanialhauptschulkasse voll 
zu leisten und im Kap. der Rechnungen der Aemter über die Ein- 
nahmen und Ausgaben für die Domanialhauptschulkasse im Rechnungs- 
jahre 1. Oktober 1911/12 und folgende zu berechnen, die Erstattung des. 
vorerwähnten Anteils der Renterei an diesen Beiträgen hat am Schlusse 
des Rechnungsjahres durch Aufnahme in die Berechnung des Zuschusses. 
der Renterei zur Domanialhauptschulkasse gemäß § 3, 1, 1 der revi- 
dierten Verordnung vom 20. Mai 1911, betr. die Domanialhauptschul- 
kasse, — vergl. Anlage 9 des Rundschreibens vom 24. September 1911, 
G.-Nr. 20318 — zu erfolgen.
	        
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