Zwangsvollstreckung — 625 — Zwangsbollstreckung
8 Das Gleiche gilt, soweit ein § lastetes Grundstück s. Hypothek —
Gläubiger nach § 1971 von dem Hypothek.
Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht 1150 f. Leistung 268.
betroffen wird, mit der Maßgabe, daß Kauf.
ein erst nach dem Eintritte des Erb= 440 f. Vertrag 322.
falls im Wege der Z. oder der Arreste-, 456 Bei einem Verkauf im Wege der Z.
vollziehung erlangtes Recht sowie eine
erst nach diesem Zeitpunkt im Wege
der einstweiligen Verfügung erlangte
Vormerkung außer Betracht bleibt.
s. Eigentum 1003.
Grundschuld.
Ist der Eigentümer der Gläubiger,
so kann er nicht die Z. zum Zwecke
seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen gebühren dem Eigentümer
nur, wenn das Grundstück auf Antrag
eines anderen zum Zwecke der Zwangs-
verwaltung in Beschlag genommen ist,
und nur für die Dauer der Zwangs-
verwaltung.
Grundstück.
883 Eine Verfügung, die nach der Ein-
tragung einer Vormerkung zur
Sicherung eines Anspruchs über das
Grundstück oder das Recht an einem
Grundstück getroffen wird, ist insoweit
unwirksam, als sie den Anspruch ver-
eiteln oder beeinträchtigen würde.
Dies gilt auch, wenn die Verfügung
im Wege der Z. oder der Arrestvoll-=
ziehung oder durch den Konkursver-
walter erfolgt.
Güterrecht.
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht
nicht der Zustimmung des Mannes:
111.
4. zur gerichtlichen Geltendmachung
eines Widerspruchsrechts gegenüber
einer Z. 1525.
1504 s. Erbe 1990.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Gübterrecht.
Hypothek.
1147, 1149 Z. in ein mit Hypotheken be-
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
dürfen der mit der Vornahme oder
Leitung des Verkaufs Beauftragte
und die von ihm zugezogenen Gehilfen,
mit Einschluß des Protokollführers,
den zum Verkaufe gestellten Gegen-
stand weder für sich persönlich oder
durch einen anderen noch als Vertreter
eines anderen kaufen. 457, 458.
457 Die Vorschrift des § 456 gilt auch
bei einem Verkauf außerhalb der Z.,
wenn der Auftrag zu dem Verkauf
auf Grund einer g. Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber er-
mächtigt, den Gegenstand für Rechnung
eines anderen verkaufen zu lassen,
insbesondere in den Fällen des Pfand-
verkaufs und des in den 8§8§ 383,
385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei
einem Verkaufe durch den Konkurs-
verwalter. 458.
467. 487 s. Vertrag 353.
Hat der Wiederverkäufer vor der Aus-
übung des Wiederkaufsrechts über den
gekauften Gegenstand verfügt, so ist
er verpflichtet, die dadurch begründeten
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer
Verfügung des Wiederverkäufers steht
eine Verfügung gleich, die im Wege
der Z. oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt.
Leistung.
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner
die Wahl nicht vor dem Beginne der
Z. vor, so kann der Gläubiger die Z.
nach seiner Wahl auf die eine oder
auf die andere Leistung richten
Betreibt der Gläubiger die Z. in einen
dem Schuldner gehörenden Gegen-
stand, so ist jeder, der Gefahr läuft,
durch die Z. ein Recht an dem
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