Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
27. Jahrgang. Berlin den 15. April 1893. Nr. S. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 . 90 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 90. 
Amtskautionen. 
Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundes- 
beamten. Vom 22. März 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottee Gnaden Deutscher Raiser, Rönig von Hreußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Neichstags, was folgt: 
S. 1. 
Amtskautionen im Sinne des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) können durch 
Bestellung eines Faustpfandrechts an einer in einem Schuldbuche des Reichs oder eines Bundesstaates ein- 
getragenen Forderung geleistet werden. » « « 
Die Bestellung erfolgt durch Eintragung eines der Bestimmung im §. 10 des bezeichneten Gesetzes 
entsprechenden Vermerks im Schubhuce. » · . 
Das Recht zum Empfange der Zinsen der eingetragenen Forderung wird durch die Kautions- 
bestellung nicht berührt. . 2 
Ist das Faustpfandrecht bestellt, so ist die Geltendmachung früher bezüglich der Forderung begründeter, 
im Schuldbuche nicht vermerkter Rechte, welche der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde 
unbekannt waren, ihr gegenüber ausgeschlossen. 
Sobald für eine aus der Kaution zu deckende Forderung ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ist die 
dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde befugt, auf dessen Kosten die Ausreichung auf den 
Inhaber lautender Schuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines Theiles 
derselben zu verlangen. k% . . 
Gegenüber der Schuldenverwaltung bedarf es des Nachweises des vollstreckbaren Titels nicht. 
Die ausgereichten Schuldverschreibungen gelten als zum Zweck der Kautionsleistung bestelltes 
Faustpfand. 4 
Sobald amtlich festgestellt ist, daß aus dem kautienspflichtigen Dienstverhältniß Vertretungen nicht 
mehr zu leisten sind, hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Löschung des Vermerks im Schuldbuche zu genehmigen. 
§. 5 
Amtskautionen, welche mit Schuldverschreibungen bestellt sind, deren Umwandlung in Buchschulden 
statthaft ist, können zu kelchemt Sch vereinigt und auf deren Namen in das Schuldbuch eingetragen
	        
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