Kriegsministerium.
Mit Alerhöchster Genehmigun
die Infanterie — nachstehend die Aufgaben für das diesjährige Einzel
gegeben.
ür die
Schießvorschrift mit der Maßgabe bindend,
der Vorübung zu
No. 23/93. geh. A. 2
98
Nr. 95.
Einzel-Prüfungsschießen.
Berlin den 7. April 1893.
werden — abweichend von Nr. 188 Absatz 1 der Schießvorschrift für
Prüfungsschießen bereits jetzt bekannt
Ausführung des Schießens bleiben die Nummern 188 Absatz 2 bis 193 der vorerwähnten
schießen ha
en.
1. Seite des Bogens.
über das Einzel-
Uebung la und b. Die sämmtlichen Unteroffiziere, welche in dem Standorte
Schulschießen verpflichtet sind und zum P
schießen auf 200 m gegen die Ringsch
Prüfungsschießen des
v. Kaltenborn.
Wericht
im Jahre 1893.
daß die Gemeinen (Gefreiten) des jüngsten Jahrganges im Anzug
anwesend, zur Theilnahme am
rüfungsschießen herangezogen werden können,
eibe in gleicher Weise wie
beim Schulschießen
a. je 3 Schuß im Anschlag stehend freihändig
b. je 3 Schuß im Anschlag liegend freihändig
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Uebung I/ stehend freihändig Uebung Ibliegend freihändig Uebung La und Ib
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12
Summe
*) Angabe der. Dienststelle, nicht de
8 Namens.