Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Stärke-Nachweisung. 4. Seite des Bogens. 
1 2 3 4 5 
Am Tage des Prüfungs- , · Am Prüfungsschießen 
schießens waren im Am Prülungsschießen nahmen nicht Theil 
Standort anwesend nahmen Theil (3 von 2) 
5 Gemeine Gemeine Gemeine 
8 » « « Bemerkungen. 
z (Gefreite) (Gefreite) (Gefreite) 
Unter- des Unter- des Unter- des 
offiziere zweiten jüngsten offiziere zweiten jüngsten offiziere zweiten jüngsten 
Jahrganges Jahrganges Jahrganges 
Nr. 
3 kurzsichtig 
(1 Utffz. 2 Gem.). 
* 
* ½W 1 krank. 
1 14 59 62 11 58 61 3 1 1 1 arretirt. 
bis (11) (1,) 1 krank. 
12 11 60 56 10 60 55 1 — 1 1 arretirt. 
3 kurzsichtig 
(15) (15) (1 Utffz. 2 Gem.). 
3 2 krank. 
Summe 25 119 118 21 118 116 4 1|2 2 arretirt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die in () befindlichen Zahlen — Zahl der Einjährig-Freiwilligen — sind in rother Tinte ein- 
zutragen und sind in den unterstehenden Zahlen nicht enthalten. 
Ort und Datum. 
Wetter, Temperatur, Beleuchtung, Wind. · · Name und Charge des Kommandeurs. 
Erläuterungen. 1. Bei Uebung #I schießt jede Schießabtheilung (Nr. 99 der Schießoorschrift) zuerst die 
Uebung a, dann die Uebung b. 
# 
S 
. Kurzsichtige, welche auf Grund eines ärztlichen Attestes auf Schußweite 200m im 
Schulschießen nicht schießen können (Nr. 89 der Schießvorschrift), nehmen am 
Prüfungsschießen nicht Theil. Die Zahl derselben ist in der Stärke-Nachweisung 
Spalte 5 anzugeben. Ebendaselbst ist auch die Zahl 2c. derjenigen Unteroffiziere 
und Gemeinen anzuführen, welche außerdem am Prüfungsschießen nicht Theil 
genommen haben 
. Die Negiments= b. Bataillons-Kommandeure haben sich zu vergewissern, daß die 
Kompagnien in größtmöglichster Stärke am Prüfungsschießen Theil nehmen. 
Insbesondere ist durch geeignete Anordnung — Schießen der Bataillone bz. Kompagnien 
an verschiedenen Tagen rc. — dafür zu sorgen, daß Wachtmannschaften, Ordonnanzen, 
Schreiber, Handwerker, Arbeiter 2c., welche zur Theilnahme am Schulschießen 
verpflichtet sind, vom Prüfungsschießen nicht zurückgelassen werden. Dispositions- 
urlauber schießen mit; Einjährig-Freiwillige, wenn sie sich länger als 8 Wochen im 
Dienst beiehben. Die Zahl der Einjährig-Freiwilligen sowie die Ergebnisse 
derselben sind bei den Kompagnien — "t Muster zu Uebung III und Stärke-Nach- 
weisung — gesondert einzutragen.
	        
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