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Beseht ein Gehaltssatz, wie ihn der Beamte in der früheren Klasse zuletzt bezogen hat, in
der neuen Klasse überhaupt nicht, 40 tritt der Beamte in der letzteren sogleich in die nächsthöhere
Gehaltsstufe ein und verbleibt in
a) wenn die damit verbundene Gehaltsverbesserung weniger beträgt, als sie dem Beamten in
der früheren Klasse beim Aufsteigen in die nächsthöhere Gehaltsstuse der letzteren zu Theil
geworden wäre, nur dieselbe Zeit, welche er auf der zuletzt innegehabten Stufe der früheren
Klasse noch hätte zubringen müssen,
ieser,
b) wenn der vorbezeichnete Fall nicht utrift, die für das Aufrücken in die nächsthöhere Stufe
der neuen Klasse vorgeschriebene volle Zeit.
Bezog der Beamte in der früheren Kasse thatsächlich ein höheres Gehalt, als ihm nach
seinem Dienstalter zustand, so ist die anzurechnende Dienstzeit nach demjenigen Gehaltsbetrage
zu berechnen, welchen er in der früheren Klasse normalmäßig zu beziehen gehabt hätte. Reicht
die danach anzurechnende Dienstzeit nicht aus, um den Beamten sogleich in die seinem bisher
empfangenen Gehalte entsprechende gleich hohe - nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Klasse ein-
treten zu lassen, so ist demselben das seitherige höhere Gehale zu belassen, bis er seinem Dienst-
alter nach im Gehalte aufzusteigen hat.
Nach diesen Festsetzungen sind auch vor dem 1. April 1893 vorgekommene Beförderungen
und Versetzungen zu regeln, dergestalt, daß angenommen wird, die jetzigen Gehaltssätze und die
jetzige Gehaltsstufenordnung hätten schon zur Zeit jener Beförderungen und Versetzungen bestanden.
Aus den angeschlossenen Beispielen geht die Berechnung der Dienstzeit bei Beförderungen
und Versetzungen hervor.
Den zu Oberaufsehern ernannten Magazinaufsehern und den vor dem 1. April 1886 in
unteroffülerstellen angestellten Waffenmeistern wird die Dienstzeit dieser früheren Stellen, den
Unterbeamten, welche früher Lohnempfänger waren, auch diese Zeit mitberechnet.
Bei Versetzung in eine andere Beamtenklasse lediglich auf Antrag des Beamten oder als Straf-
maßregel, jedoch ohne daß ein Disziplinarurtheil zu Grunde liegt, ist, sobald eine Anrechnung
früherer Dienstzeit bei Bemessung des Gehalts nach Dienstaltersstufen in Frage kommt, die diesseitige
Entscheidung einzuholen.
Bei Strafversetzung auf Grund eines Disziplinarurtheils in eine Stelle derselben Kategorie, oder
in eine Stelle einer anderen Kategorie mit gleichen Gehaltssätzen und gleichen Dienstaltersslufen ist
wenn auf Strafversetzung ohne Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist, dem
Beamten sein Gehalt und Dienstalter auch in der neuen Stelle unverkürzt zu belssen
wenn auf Strafversetzung mit Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist, das
Dienstalter des Beamten ebenfalls unverkürzt weiterzurechnen, es wird aber in jeder Gehalts-
stufe das ihm danach zustehende Gehalt um den Betrag der in dem Urtheil festgesetzten
Einkommensverminderung gekürzt.
Kann die Strafversetzung nur in der Weise zur Ausführung kommen, daß der Beamte in
eine Kategorie mit anderen Gehaltssätzen oder Dienstalzerestufen übertritt, so ist wegen Festsetzung
des demselben in der neuen Kategorie zu rechnenden Dienstalters die diesseitige Entscheidung
einzuholen.
Ob und wann in den Fällen einer Strafversetzung mit Einkommensverminderung von der
Kürzung des Gehalts, insbesondere nach Erreichung der höchsten Dienstaltersstufe ganz oder zum
Theil wieder abzusehen sei, bleibt der Entscheidung des Kriegsministeriums vorbehalten.
Bei Wiederanstellung pensionirter Beamten findet eine Anrechnung der früheren Dienstzeit nicht statt.
4 In den dem Rechnungshofe zugehenden Ausgabenachweisungen ist bei dem Namen des Beamten,
h
entweder in einer besonderen Spalte „Zeitpunkt, von welchem ab das für Gehaltszulagen maß-
gebende Dienstalter zu berechnen ist“ oder im Text der Zeitpunkt, von welchem ab der Beamte