Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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in der betreffenden Klasse angestellt bz. nach 5 das Dienstalter zu berechnen ist, anzugeben. Bei 
den Truppen ist diese Angabe in den Verpflegungs-Rapport derart aufzunehmen, daß ersehen 
werden kann: 
a. der Zeitpunkt der ersten Anstellung des betreffenden Beamten, 
b. die Höhe des in den Verpflegungsliquidationen verausgabten Gehalts, 
c. der Zeitpunkt, von wann ab dasselbe gewährt wird. · 
DieamstellendeBehördehatdiefenZeitpunktinderzuerlassendenAnwetsungzubezeichnen 
und bezüglich der am 1. April bereits vorhandenen Beamten den rechnungslegenden Stellen ent- 
sprechende Verfügungen zugehen zu lassen. Die Anweisungen für versetzte Beamte müssen zu- 
treffenden Falls auch ergeben, daß die Versetzung im dienstlichen Interesse erfolgt ist. Versetzungen 
nur zum Sweck einer Gehaltsverbesserung für den Beamten sind nicht gestattet. · 
Hinsichtlich der schon jetzt im höchsten Gehalte stehenden Beamten ist eine entsprechende Zeit- 
angabe nicht erforderlich. 
Das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen verfügt die anstellende Behörde. 
Beamte, welche nach dem System der Dienstaltersstufen und nach ihrem Dienstalter noch vor 
ihrem Tode oder vor ihrem Uebertritt in den Ruhestand zu dem maßgebenden Zeitpunkte (dem 
betreffenden Vierteljahresanfang) im Gehalt aufsteigen konnten, ist die entsprechende Zulage auch 
dann zu gewähren, wenn die Bewilligung vor ihrem Tode oder vor der Anordnung ihrer Ver- 
setzung in den Ruhestand nicht mehr eolzt ist. Der auf die betreffende Zeit entfallende Gehalts= 
unterschied ist nachzuzahlen, sowie der erhöhte Gehaltssatz bei Festsetzung der Pension, des Wittwen- 
und Waisengeldes und bei Gewährung der Gnadenkompetenzen zu Grunde zu legen. · 
Voraussetzung für eine solche nachträgliche Berücksichtigung bleibt jedoch, daß nicht etwa in 
dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten des Beamten Aulaß vorhanden war, ihm zu 
dem betreffenden Zeitpunkte die Zulage vorzuenthalten. 
Zum 20. Mai jeden Jahres, zum ersten Mas zum 20. Mai 1894, ist den betheiligten Abtheilungen 
des Kriegsministeriums seitens der Korps-Intendanturen anzugeben, welcher Betrag an Gehältern 
bei den einzelnen Etatstiteln für das abgelaufene Rechnungsjahr zum Nachweise kommt, während 
um 20. Juni jeden Jahres, zuerst 1893, anzuzeigen ist, welcher Geldbedarf zur Besoldunh der 
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Unterbeamten nach dem voraussichtli i fü ä 
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sein wird. 
No. 502/3. 93. B. 1. v. Kaltenborn.
	        
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