— 126 —
Kriegsministerium. Berlin den 4. April 1893.
Waffen-Departement.
Nr. 111.
Befestigung der Spaten an den Feldlaffeten.
Die Feldartillerie-Truppentheile und Artilleriedepots werden darauf hingewiesen, daß sichn nach ieslenh
der Seilbremse die Spaten an den schweren Feldlaffeten C0/73 nicht immer genau dem Wortlaut der dur
Verfügung vom 23. März 1892 No. 257/3. 92. D. 2. verausgabten Anleitung entsprechend anbringen lassen,
weil sich der Spatenstiel vielfach nicht zwischen dem Achssitzträger und der Bremswelle durchführen läßt und
die Länge des Riemens 4 dann nicht ausreicht, um denselben vollständig um den Stiel schlingen zu können.
In diesem Falle genügt es, den Riemen als einfache Schlaufe um den Stiel zu führen und festzuschnallen.
Reicht der Riemen 4 auch für diese Art der Befestigung nicht aus, so sind dergleichen Riemen von 600 mm
Länge anzubringen. Eine Entschädigung hierfür wird der Truppe nicht gewährt. Die vorerwähnte Anleitung
ist dahin zu ändern, daß bei Neufertigung die Riemen A zur Befestigung der Spaten statt 450 mm — 600 mm
Länge erhalten sollen; außerdem ist in Zeile 11 von unten das Wort „einmal“ zu streichen. In den Aus-
rüstungs-Nachweisungen wird die Streichung der Worte „je einmal“ in der Bestimmung über die Art der
Unterbringung der Spaten an den Laffeten gelegentlich der nächsten Deckblätter erfolgen.
ei der Berichterstattung über „Besondere Vorkommnisse am fahrenden Material C/73, C/73. 88
und C/88 im Uebungsjahre 1892/93“ haben sich die Feldartillerie-Truppentheile darüber zu äußern, ob gegen
die jetzige Anbringung der Spaten Anstände zu erheben sind, welche eine un bedingte Abhülfe erfordern.
No. 151/3. 93. D. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1893.
Departement sür das Invalidenwesen.
» Mu. ·
Ueberweisung der verurtheilten Unteroffiziere und Mannschaften an die Festungsgefängnisse.
In der Uebersicht B für die Ueberweisung der verurtheilten Unteroffiziere und Mannschaften an die Festungs-
gefängaisse. Anlage 4 zur Militär s- 9 schrft — treten die nachstehenden Verän-
erungen ein.
No. 686/3. 93. C. 3. v. Spitz
« · Uebersicht
für die Ueberweisung der verurtheilten Unteroffiziere und Mannschaften an die Festungsgefängnisse.
· » Bezeichnung
Armee-Bezeichnung des Gerichts, welches Angabe des
. der Bemerkungen.
korps. verurtheilt hat. Festungs-
Strafdauer. gefängnisses.
IV. Korps-Gericht, Gericht der 7. Division, Ohne Rück= Eoangelische Die Unteroffiziere sind, wenn die
der 3. Division, der Kommandanturen sicht auf die VerurtheilteDauer der zu verbüßenden Strafe
Magdeburg und Torgau. Strafdauer. Torgau. 3 Monate und darüber beträgt, in
Katholische Spandau einzustellen.
Verurtheilte:
Spandau.
VIII. Korps-Gericht, Gericht der 16. Divi- Ohne Cöln
sion, der Kommandanturen Coblenz RNäcksicht
und Saarlouis. auf die
· — Strafdauer
Gericht der 15. Division und des desgl. We Die Unteroffiziere und die wiederholt
Gouvernements Cöln. i
[Verurtheilten wie beim VII. Armeekorps