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Nr. 117.
Anleitung für Arbeiten der Kavallerie im Felde.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende „Anleitung für Arbeiten der Kavallerie im
Felde" und bestimme, daß die damit gegebenen Festsetzungen ünftig allein maßgebend sein sollen. Gleichzeitig
gemächige * das Kriegsministerium, erforderlichen Falls Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art
ind, zu erlassen.
Berlin, den 6. April 1893.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Mai 1893.
Vorstehende Allerhöchste RKabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
· Die „Anleitung für die Zerstörungs= und Herstellungsarbeiten der Kavallerie vom 2. Februar 1888“
sowie der unter dem 16. Mai 1891 Nr. 56/5. 91 A. 3 herausgegebene Entwurf einer „Vorschrift für das
Schwimmen der Kavallerie“ treten hiernach außer Kraft. ·
Den Kommandobehörden 2c. werden die zuständigen Exemplare der Anleitung nebst Vertheilungs-
plan demnächst zugehen.
Dieselbe erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn und
kostet bei unmittelbarer Bestellung aus be, ls gf
geheftet 65 Pf. ..
kartonirt 85 Pf. 1 das Stück.
No. 182/5. 93. A. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1893.
Nr. 118.
Flaggen behufs Kenntlichmachung der im Feuergefecht unterlegenen Truppen.
Seine Majestaͤt der Kaiser und Rönig haben zu befehlen geruht, daß behufs Kenntlichmachung der im
Feuergefecht unterlegenen Truppen bei den Gefechtsübungen Flaggen eingeführt werden.
Die auf Grund diesbezüglicher Versuche vom Generalkommando des Gardekorps entworfenen und
Allerhöchst genehmigten Bestimmungen für die Anwendung der Flaggen sowie eine Beschreibung letzterer sind
in den nachstehend abgedruckten Anlagen 1 und 2 enthalten.
Sollten sich bei der praktischen Anwendung dieser Flaggen einzelne Zusätze oder Abänderungen der
vorerwähnten Bestimmungen als wünschenswerth erweisen, so sieht das Kriegeministerium bezüglichen Vor-
lägen bei Vorlage der diesjährigen Manöverberichte entgegen.
" Besondere Mittel zur Beschaffung der Flaggen sind nicht verfügbar. Die entstehenden Kosten sind
bei den Scheibengeldern (Unkostenfonds) zu verrechnen.
No. 194/4. 93. A. 1. v. Kaltenborn.
Anlage 1.
Nach F. O. II. 58 hat bei den Truppenübungen der Schiedsrichter den Führern seine Beobachtungen
über die beiderseitige Waffenwirkung mitzutheilen, „damit dieselbe beiderseits möglichst ununterbrochen berück-
sichtig, ein selbständiges Eingreifen der Unterführer gefördert und ein unkriegsmäßiges Verhalten ver-
mieden wird.“ - ·
, Diese Anordnung begegnet in der Praxis bei größeren Verbänden Schwierigkeiten, indem sich die
weitere Bekanntgabe der Mittheilungen des Schiedsrichters an beide Parteien nicht rechtzeitig und in dem
erforderlichen Umfange ermöglichen läßt. «
einen thunlichst naturgemäßen Verlauf der Gefechtslbungen ist es aber von besonderem Werth,
daß der Erfolg des Feuergefechts nicht nur den Führern, sondern namentlich auch den betheiligten Truppen