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Kriegsministerium. Berlin den 28. April 1893.
Nr. 120.
Veränderungen der Baukreise im VII. Armeekorps.
Vom Baukreise Münster werden die Garnisonen Barmen und Essen abgezweigt; erstere wird dem Baukreise
Düsseldorf, letztere dem Baukreise Wesel zugetheilt.
Es werden ferner in Folge Neuerrichtung von Bezirkskommandos zugetheilt:
dem Baukreise Düsseldorf die Garnisonen Lennep und Solingen,
dem Baukreise Wesel die Garnison Crefeld.
J. A.
No. 298/4. 93. B. 5. Erfling.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Mai 1893.
121.
Ausgabe einer neuen Feldbefestigungs-Vorschrift.
Die Feldbefestigungs-Vorschrift wird den Kommandobehörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren
nebst Vertheilungsplan demnächst unter Umschlag zugehen.
Soweit durch diese Vorschrift eine Aenderung der Feldpionier-Vorschrift für die Infanterie bedingt
wird, erfolgt weitere Mittheilung.
Die Vorschrift erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
Berlin SW Kochstraße 68— 70, und kostei bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet 35 Pfennig,
gebunden 50 Pfennig das Stück.
No. 367/4. 93. A. 6. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin, den 8. Mai 1893.
Nr. 122.
Veränderungs-Nachweisung Nr. 5
zum namentlichen Verzeichniß der für die Dauer des zur Zeit bekleideten Hauptamtes zu Vorsitzenden bz.
Stellvertretern der Vorsitzenden der Schiedsgerichte im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung ernannten
Militär-Jusliz-Beamten (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 für 1892 Seite 97/98.)
0 Bezirk Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters
- - Name Name
Z des Schiedsgerichts und Amts-Charakter Wohnort und Amts-Charakter Wohnort
16 KVII. Armeekorps Danzig Wie bisher. Treftz, Danzig
Divisions-Auditeur
der
36. Division.
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht.
No. 507/4. 93. D. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Mai 1893.
Nr. 123.
Ergänzung des §. 59 der Instruktion über die Lagerung der Truppen im Frieden.
Für den Stab eines Infanterie-Regiments einschließlich der Regimentsmusik wird, sofern derselbe biwakirt,
täglich oder auf die Dauer von 24 Stunden an Koch= und Pärmehoh) 1 chm und beim Beziehen von
engen Quartieren zum Abkochen der Beköstigung 0,6 ebm in weichem Holze gewährt. ·
Besonderer Vorspann darf jedoch in diesem Falle nur dann entnommen werden, wenn das Biwaks-
holz für den Regimentsstab auf den dem Truppentheil zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse