Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Kriegsministerium. Berlin den 28. April 1893. 
Nr. 120. 
Veränderungen der Baukreise im VII. Armeekorps. 
Vom Baukreise Münster werden die Garnisonen Barmen und Essen abgezweigt; erstere wird dem Baukreise 
Düsseldorf, letztere dem Baukreise Wesel zugetheilt. 
Es werden ferner in Folge Neuerrichtung von Bezirkskommandos zugetheilt: 
dem Baukreise Düsseldorf die Garnisonen Lennep und Solingen, 
dem Baukreise Wesel die Garnison Crefeld. 
J. A. 
No. 298/4. 93. B. 5. Erfling. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Mai 1893. 
121. 
Ausgabe einer neuen Feldbefestigungs-Vorschrift. 
Die Feldbefestigungs-Vorschrift wird den Kommandobehörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren 
nebst Vertheilungsplan demnächst unter Umschlag zugehen. 
Soweit durch diese Vorschrift eine Aenderung der Feldpionier-Vorschrift für die Infanterie bedingt 
wird, erfolgt weitere Mittheilung. 
Die Vorschrift erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin SW Kochstraße 68— 70, und kostei bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet 35 Pfennig, 
gebunden 50 Pfennig das Stück. 
No. 367/4. 93. A. 6. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin, den 8. Mai 1893. 
Nr. 122. 
Veränderungs-Nachweisung Nr. 5 
zum namentlichen Verzeichniß der für die Dauer des zur Zeit bekleideten Hauptamtes zu Vorsitzenden bz. 
Stellvertretern der Vorsitzenden der Schiedsgerichte im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung ernannten 
Militär-Jusliz-Beamten (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 für 1892 Seite 97/98.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
0 Bezirk Sitz Des Vorsitzenden Des Stellvertreters 
- - Name Name 
Z des Schiedsgerichts und Amts-Charakter Wohnort und Amts-Charakter Wohnort 
16 KVII. Armeekorps Danzig Wie bisher. Treftz, Danzig 
Divisions-Auditeur 
der 
36. Division. 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 507/4. 93. D. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Mai 1893. 
Nr. 123. 
Ergänzung des §. 59 der Instruktion über die Lagerung der Truppen im Frieden. 
Für den Stab eines Infanterie-Regiments einschließlich der Regimentsmusik wird, sofern derselbe biwakirt, 
täglich oder auf die Dauer von 24 Stunden an Koch= und Pärmehoh) 1 chm und beim Beziehen von 
engen Quartieren zum Abkochen der Beköstigung 0,6 ebm in weichem Holze gewährt. · 
Besonderer Vorspann darf jedoch in diesem Falle nur dann entnommen werden, wenn das Biwaks- 
holz für den Regimentsstab auf den dem Truppentheil zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse
	        
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