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überwiesenen Vorspannwagen — nach Maßgabe des fortzuschaffenden Gesammtgewichts, der Belastungsfähigkeit
der Fuhrwerke und der Beschaffenheit der Wege — nicht mit verladen werden kann.
No. 980/4. 93. B. 4. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Mai 1893.
Nr. 124.
Führer auf den Deutschen Schifffahrtstraßen, erster Theil.
Der Verlag des vorbezeichneten, im Ministerium der öffentlichen Arbeiten bearbeiteten Handbuchs, welches
das Rhein-, Donau-, Ems= und Wesergebiet umfaßt, ist von dem hiesigen lithographischen Institut übernommen
worden. Letzteres ist vertragsmäßig verpflichtet, den ersten Theil des Werkes allen Behörden des Reichs bei
zanstelbare Bezug brochirt zum Preise von 2 J4 und in Leinwand gebunden zum Preise von 2 450 Pf.
zu üÜberlassen.
No. 255/5. 93. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Mai 1893.
125.
Ausscheiden verschiedener Druckvorschriften.
Folgende Vorschriften 2c. werden hierdurch außer Kraft gesetzt:
1. die Instruktion über den Gebrauch und die Behandlung des Kontrol-Aufsatzes, — gedruckt bei
er illerie Muribt. 2-G F
die Instruktion über den Gebrauch des Stellkumts, Berlin 1886 — gedruckt bei der Artillerie=
Prüsungs-Kommison —,
der Entwurf der Beschreibung und Anleitung zur Behandlung des Armeesattels — gedruckt bei
der Artillerie-Prüfungs-Kommission —,
ie Dienstvorschrist für die Unteroffiziere der Feldartillerie, Berlin 1877 —,
die Anleitung für die Behandlung der Felovgeschütze, Berlin 1887,
fee FSseeucteon über den Gebrauch des Richtbogens — gedruckt bei der Artillerie= Prüfungs=
ommission.
Der Inhalt der vorstehenden Vorschriften hat in dem „Material der Feldartillerie", in der „Schieß-
vorschrift für die Feldartillerie“ und in den „Bemerkungen des Inspizienten 7 Feldartillerie“ u. s. Schei-
nahme gefunden.
No. 54/1. 93. D. 2.
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8
v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. i i
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 20. April 1805.
Nr. 126.
Anstellung von Unteroffizieren als Si# bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt
amburg.
Nachstehende Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß bis
auf Weiteres auch Unteroffiziere von nur sechsjähriger Diensigei zur tuu als Söhmann“ ald geie
No. 50/4. 93. C. 3. v. Spitz.
Bestimmungen für die Annahme und Anstellung als Schutzmann bei der Polizeibehörde der
Freien und Hansestadt Schutzuan Voliz
8. 1.
Zur Anstellung gelangen nur solche Bewerber, welche mi izi i
im stehenden Heere bz. in der Marine gedient haben.“ zeihdeens Uateroffider füd und im Ganzen 9 Nahre
das 33. Lebenzahr rich nicht überlcheigen üea ie müssen mindestens 1,67 m groß sein und dürfen