Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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8. 2. 
Der Bewerber muß mit starkem, gesundem Körperbau gute natürliche Geistesanlagen verbinden. 
Er muß fertig lesen und schreiben, auch in den 4 Spezies rechnen, einen genügenden schriftlichen Aufsatz 
(Bericht) liefern, sowie gute Führungsatteste vorlegen können. 
8. 3. 
Den Gesuchen um Anstellung sind beizufügen Nationale, Strafverzeichniß und Führungsattest, sowie 
eine verantwortliche Erklärung des Bewerbers, ob bz. welche Schulden vorhanden sind. Hierzu gehören auch 
ausgeklagte Alimente. 
8. 4. 
Die Annahme bz. Einberufung der sich eignenden Bewerber erfolgt zunächst auf 6 Monate Probe- 
zeit als Szugzmanns Anwarter. » 
ährend dieser Zeit kann die Polizeibehörde den Anwärter jeder Zeit ohne Weiteres entlassen. 
Andererseits steht es dem Anwärter frei, nach voraufgegangener monatlicher, jedoch nur auf den letzten Tag 
eines Monats zu stellender Kündigung das Verhältniß zu lösen. 
K. ö. .. 
Vor der Einstellung findet eine polizeiärztliche Untersuchung, sowie eine Prüfung hinsichtlich der 
Shulbidung. statt. Nicht geeignete Bewerber werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten oder Reisekosten 
wieder entlassen. 
8. 6. 
Der Anwärter ist verpflichtet, der Sterbekasse sowie der Krankenkasse der Polizeibeamten sofort, 
der Hamburgischen Wittwen= und Waisen-Pensionskasse bei fester Anstellung beizutreten. 
8. 7. 
Die Betreibung eines Nebengeschäfts ist dem Anwärter ebenso wie dem Schutzmann verboten. 
8. 8. 
Die Anwärter erhalten dasselbe Gehalt wie die Schutzleute. Dasselbe beträgt für das Jahr M. 1300 
und steigt von 5 zu 5 Jahren um je 100 ¾¾ bis zum Maximalgehalt von 4 1600. · 
»VomGehalt,welchegMittejedenMonatsgezahltwird,werdenfürDtenstkletdungficrdasJahr 
50 M. in Abzug Geracht. Die neu eintretenden Anwärter werden sich deshalb für den ersten halben Monat 
mit genügenden Geldmitteln zu versehen haben. 
8. 9. 
Dem Anwärter wird gleich dem Schutzmann Dienstkleidung geliefert. » 
Für die einzelnen Bekleidungsstücke ist eine bestimmte Tragezeit festgesetzt, nach deren Ablauf dieselben 
in das Eigenthum des Trägers übergehen. Bei etwaiger Entlassung sind die nicht ausgetragenen Stücke 
dagegen zurück zu liefern, mit Ausnahme der Stiefeln, für welche der der rückständigen Tragezeit entsprechende 
Werih baͤar zu zahlen ist. 
Fehlt bei der Entlassung irgend ein Theil der gelieferten Dienstkleidung, so ist entsprechender Ersatz 
zu leisten. Das Gleiche gilt von in unbrauchbarem Justante zurückgelieferten Theilen der Dienstkleidung. 
S. 10. 
Der Anwärter hat den bestehenden Befehlen bz. der Dienstinstruktion, auch wenn solche abgeändert 
werden sollten, unbedingt Folge zu leisten und ist den Bestimmungen des Disziplinargesetzes für die nicht 
richterlichen Beamten vom 7. Januar 1884 unterworfen. 
i . .- 
Nach Ablauf der befriedigend bestandenen Pidbejeit erfolgt nach vorgänziger nochmaliger polizei- 
ärztlicher Untersuchung die feste Wtellun als Schutzmann und damit als pensionsberechtigter Beamter nach 
Maßgabe des Hamburgischen Pensionsgesetzes. E 
12. 
Jeder Schutzmann kann bei vorwurfsfreier Führung und nach Ablegung der vorgeschriebenen 
Prüfungen nach Maßgabe eintretender Vakanzen zum Wachtmeister und auch zum Oberwachtmeister befördert 
werden. · · « . 4 
Die Wachtmeister beziehen ein Gehalt von 1600 bis 2200, die Oberwachtmeister von 2200 bis 3000
	        
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