Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
27. Jahrgang. Berlin den 2. Juni 1893. Nr. 13. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
" Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 14. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 144. 
Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militär-Pensionsgesetze vom 27. Juni 1871 
und vom 4. April 1874 sowie des Reichs-Beamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über 
den Reichs-Invalidenfonds vom 11. Mai 1877. Vom 22. Mai 1893. (N.-G.-Bl. S. 171 u. f.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Die Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25), betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, und vom 31. März 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 61), betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, sowie ferner das Gesetz über den 
Reichs-Invalidenfonds vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) werden durch nachstehende Vorschriften 
abgeändert beziehungsweise ergänzt: 
A. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte. 
Artikel 1. 
An die Stelle der §§. 8, 16, des durch Artikel I des Gesetzes vom 21. April 1886 (Neichs-Gesetzbl. 
S. 78) abgeänderten §. 21 und des §. 29 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des §. 3 
des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften: 
8. 8. 
Die Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte des Beurlaubtenstandes, sanie die ohne 
Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienst vorübergehend wieder herangezogenen Offiziere und im 
Offizierrange stehenden Militärärzte erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit, 
sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung oder Beschädigung (69. 2 und 3). Die 
Bemwilligung ist nur statthaft, wenn der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Entlassung von der Dienst- 
leistung, bei welcher sie die Verwundung oder Beschädigung erlitten haben, geltend gemacht wird (§. 29). 
8. 16. 
1. Ein Anspruch auf die im §F. 12 aufgeführten Pensionserhöhungen ist nur vorhanden, wenn derselbe 
innerhalb sechs Jahren ½ dem saus geltend gemacht und seine Begründung bis zur Entscheidung 
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beigebracht it. «· 
2. Die Bewilligung der im 8. 13 ausgeführten Pensionserhöhungen ist auch nach erfolgter Pensionirung 
ulässig, wenn die Verstümmelung oder Pflegebedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienst- 
sescham ung steht, welche bereits bei der Pensionirung beziehungsweise beim Ausscheiden aus dem aktiven 
Dienst gestciden hat. Die Bewilligung unterliegt keiner Zeitbeschränkung. 
  
 
	        
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