8. 21.
Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier
oder im Offizierrange siehender Militärarzt im Frieden wieder zum aktiven Militärdienst oder unter Beibehalt
der Pension (an Stelle von Gehalt) zum Dienst in der Militär= oder Marineverwaltung herangezogen worden
ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens
zehn Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension
um ein Sechszigstel des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung
des im §. 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages.
Findet eine Wiederheranziehung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienst in der Militär= oder
Marineverwaltung aus Veranlassung einer Mobilmachung oder einer militärischen Aktion bei der Kaiserlichen
Marine, und zwar mindestens in der Dauer von sechszig Tagen, statt, so tritt eine Erhöhung der Pension
um ein Sechszigstel des pensionsfähigen Diensteinkommens innerhalb der gesetzlichen Grenze — §. 9 Absatz 2 —
auch dann ein, wenn durch die Zeit der Wiederverwendung ein weiteres Dienstjahr nicht vollendet ist.
ie
Deas Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet
sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist unzulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität
gleichzeitig den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung stattfinden,
insofern eine solche innerhalb sechs Jahren nach der Verabschiedung beantragt wird.
Artikel 2.
An die Stelle der §§. 32, 33, des ersten Satzes des §. 34, sowie an die Stelle der 8§. 35 und 37
des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten folgende Vorschriften:
§. 32.
Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich der Pensionserhöhungen erlischt:
a) durch den Tod des Mstonrs, ie höhuns *1:
b) durch rechtskräftige Vurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegs-
verraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse.
5. 33.
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: «
a) wenn der Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer in Höhe des gewährten
Diensteinkommens;
c) wenn und solange der Pensionär im Reichs= oder im Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht,
insoweit als der Betrag dieses Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich
der Pensionserhöhungen, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Dienst-
einkommens übersteigt
d) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen
Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civilgericht die öffentliche Klage erhoben oder im
militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strasverfolgung angeordnet ist, solange der
Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltene Pension
wird ausgezahlt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthaus-
strafe verurtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe
oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird.
4 Hat in den Fällen der lit. c das vor der Pensionirung bezogene pensionsfähige Diensteinkommen nicht
über 4000 Mark jährlich betragen, so ruht das Recht auf den Pensionsbezug nur, insoweit das Civildienst-
einkommen unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhungen, diesen Betrag übersteigt.
8. 34.
(Erster Satz.)
unte Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§. 12 und 13) ruht in den Fällen des §. 33